Messwesen / Metrologie
Metrologie (Messwesen) umfasst Messungen aller Art und ist damit Grundlage für viele Bereiche des täglichen Lebens.
Ziel der Metrologie ist es, die Basis für die messtechnische Infrastruktur entsprechend den Bedürfnissen der österreichischen Wirtschaft und Gesellschaft bereitzustellen und deren internationale Gleichwertigkeit und Akzeptanz zu sichern.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), Bereich Eichwesen, ist das Nationale Metrologie-Institut Österreichs.
Gesetzliche Maßeinheiten, ihre Darstellung und Weitergabe
Die gesetzlichen Maßeinheiten sind in den §§ 1 bis 3 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 i.d.g.F., festgelegt. Es sind dies – bis auf Ausnahmen – die Maßeinheiten des "Internationalen Einheitensystems" (Système International d'Unités - SI).
Die Darstellung der gesetzlichen Maßeinheiten ist gemäß § 4 MEG Aufgabe des Nationalen Metrologie-Institutes. Sie wird in Österreich durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wahrgenommen.
Dem Physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen obliegt u.a. die Weitergabe der gesetzlichen Maßeinheiten.
Rückführbarkeit ist die Eigenschaft eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals, durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit angegebenen Messunsicherheiten auf geeignete Normale, im Allgemeinen internationale oder nationale Normale, bezogen zu sein.
Messunsicherheit ist ein dem Messergebnis zugeordneter Parameter, der die Streuung der Werte kennzeichnet, die vernünftigerweise der Messgröße zugeordnet werden können.
Eichung von Messgeräten (Eichbehörden und ermächtigte Eichstellen)
Im Maß- und Eichgesetz wird die Eichpflicht für Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, festgelegt. Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass es geeicht ist.
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten durch die Eichbehörden (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die Eichämter) oder durch eine ermächtigte Eichstelle (siehe Ermächtigung von Eichstellen).
Eichpflichtig sind die im Maß- und Eichgesetz aufgezählten Messgeräte für die folgenden Anwendungsbereiche:
- im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr
- im Gesundheitswesen und im Umweltschutz
- im Sicherheitswesen und Verkehrswesen
Fertigpackungen
Gemäß § 24 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind durch Bestimmungen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Richtlinie 76/211/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/45/EG genauer geregelt.
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind nicht geregelt.
Fertigpackungen werden durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen regelmäßig stichprobenweise überwacht. Ein jährlicher Tätigkeitsbericht dokumentiert die dabei erhaltenen Ergebnisse in anonymisierter Form.
Kalibrierung von Messgeräten
Kalibrierung ist die Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Messgröße andererseits bestimmt wird.
Kalibrierungen werden von akkreditierten Kalibrierstellen der "Akkreditierung Austria" durchgeführt (Abfrage Unternehmen, Akkreditierungsverfahren).
Kalibrierungen zur Weitergabe der Maßeinheiten durch Anschluss an die nationalen Normale gemäß § 4 MEG werden vom Physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) durchgeführt.
Messabweichung – Messunsicherheit
Messungen stellen eine wichtige Grundlage vieler wirtschaftlicher Tätigkeiten dar. Die Qualität des verwendeten Messgerätes ist entscheidend für die Qualität einer Messung.
Die Abweichung des gemessenen Wertes vom "wahren" Wert einer Messgröße wird als Messabweichung bezeichnet, der Bereich der statistischen Streuung der Abweichung heißt Messunsicherheit.
Aufgabe der Kalibrierstellen ist es, Messabweichung und Messunsicherheit eines Messgerätes zu ermitteln und in Form eines Kalibrierscheines zu dokumentieren. Damit ist für das betreffende Messgerät die messtechnische Rückführung gegeben, wie sie in internationalen Normen (z.B. ISO 9001) gefordert wird.
Die Kalibrierung eines Messgerätes (bzw. einer Maßverkörperung z.B. eines Gewichtsstückes) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Messgröße andererseits bestimmt wird.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Abteilung Messwesen: messwesen@bmaw.gv.at
Letzte Aktualisierung: 27. April 2021