Bestimmungen des Österreichischen Rechts für Versicherungsvermittler
Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 11 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD), die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, und die Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 IDD anzuwenden, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Kontaktstelle für die Bereitstellung der Informationen
Als Kontaktstelle für die Bereitstellung der Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (§ 137d Abs. 4).
Bestimmungen nach der Gewerbeordnung 1994:
Das Dokument Zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts für Versicherungsvermittler nach der Gewerbeordnung 1994 (PDF, 182 KB) enthält
- die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungsvermittler aufgrund der Gewerbeordnung und des Zivilrechts im Inland unterliegt,
- die Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, gemäß Art. 22 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden.
Diese Vorschriften sind durch eine graue Hinterlegung gekennzeichnet und werden aufgrund der gesetzlichen Offenlegungspflicht gemäß § 137d Abs. 4 GewO 1994 (Art. 11 IDD) vollständig abgedruckt bzw. erläutert.
Informationen der FMA:
Das Dokument Zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts; FMA (PDF, 410 KB) (nicht barrierefrei) wurde unter Bezugnahme auf § 256 Abs. 3 iVm Abs. 2 VAG 2016 von der FMA dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft als Kontaktstelle übermittelt und enthält
- die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt,
- die Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 anzuwenden,
Das Dokument enthält neben den für die Vertriebstätigkeit relevanten Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses auch jene zwingenden Bestimmungen, die für den Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich anwendbar sind. Hier finden Sie das Dokument auf der FMA-Website (Nationale Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses).
EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority, Frankfurt) veröffentlicht die Links zu den Websites der einzelnen Mitgliedstaaten auf ihrer Homepage.
Dokumente
- Zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts für Versicherungsvermittler nach der Gewerbeordnung 1994 (PDF, 182 KB)
- Zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts; FMA (nicht barrierefrei) (PDF, 410 KB)
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at