CE Kennzeichnung Messgeräte
Richtlinie 2014/32/EU (Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG) über Messgeräte
Die "Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung)“ wurde am 29. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 20. April 2014 in Kraft. Ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgte mit 20. April 2016. Die Umsetzung und Aktualisierung erfolgte im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
Die Richtlinie 2014/32/EU ist die Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG unter Anpassung an die Bestimmungen des "New Legal Framework" unter Verwendung des Beschlusses 768/2008/EG. Dieser Beschluss führt zu einer horizontalen Harmonisierung der Verfahren, der allgemeinen Definitionen und auch der für Konformitätsbewertungsverfahren zu verwendenden Module.
An den technischen Voraussetzungen für die Messgeräte wurden keine Änderungen vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen und veröffentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Österreich ist das mit der der Novelle des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2015, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016 des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und durch die Änderung der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/2016 zeitgerecht erfolgt.
Für die folgenden neun Messgerätearten ist das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Inbetriebnahme mit europaweit gleichen Anforderungen geregelt:
- Wasserzähler
- Gaszähler und Mengenumwerter
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
- Wärmezähler
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser
- Selbsttätige Waagen
- Taxameter
- Maßverkörperungen
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
In der Richtlinie werden neben grundlegenden und messgerätespezifischen Anforderungen Verfahren benannt, nach denen die Hersteller beim Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme ihrer Messgeräte deren Konformität mit den Anforderungen erklären müssen (unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle). Ergänzt werden sie durch harmonisierte Normen und normative Dokumente (z.B. CEN, CENELEC oder auch OIML), die genauere Anforderungen und Prüfverfahren enthalten.
Durch Übergangsbestimmungen wird garantiert, dass national zugelassene Messgeräte maximal für die nächsten zehn Jahre in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen. Diese Übergangsfrist endet am 30. Oktober 2016. Danach dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die der Richtlinie 2014/32/EU entsprechen. Übergangsfristen für die Messgeräte, die den Bestimmungen der Richtlinie 2004/22/EG entsprechen, sind in der Neufassung vorgesehen.
Die gesamte Kennzeichnung nach der Richtlinie besteht aus folgenden Elementen:
CE-Konformitätskennzeichnung gefolgt von "M und Jahreszahl" umgeben von einem Rechteck gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle.
Die notifizierten Stellen in Europa sind aus der Nando-Datenbank ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die Notifizierung von Stellen sind hier ersichtlich: Voraussetzungen (PDF, 129 KB)
Richtlinie 2014/31/EU (Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG über nichtselbsttätige Waagen – kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/384/EWG)
Die „Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)“ wurde am 29. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 20. April 2014 in Kraft. Ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgte mit 20. April 2016. Die Umsetzung und Aktualisierung erfolgte im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
Die Richtlinie 2014/31/EU ist die Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG (kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/384/EWG) unter Anpassung an die Bestimmungen des "New Legal Framework" unter Verwendung des Beschlusses 768/2008/EG. Dieser Beschluss führt zu einer horizontalen Harmonisierung der Verfahren, der allgemeinen Definitionen und auch der für Konformitätsbewertungsverfahren zu verwendenden Module.
An den technischen Voraussetzungen für die Messgeräte wurden keine Änderungen vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen und veröffentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Österreich erfolgte dies erstmals mit der Verordnung BGBl. Nr. 751/1994 des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2010, und durch die entsprechenden Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994.
Die Neufassung der Richtlinie wurde mit der Novelle des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2015, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2016 des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und durch die Änderung der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/2016 zeitgerecht umgesetzt.
Für nichtselbsttätige Waagen wird daher seit 1994 das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Inbetriebnahme sowie die Eichpflicht der Waagen mit europaweit gleichen Anforderungen geregelt.
Durch die Umsetzung der Neufassung werden neben grundlegenden und messgerätespezifischen Anforderungen Verfahren benannt, nach denen die Hersteller beim Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme ihrer Messgeräte deren Konformität mit den Anforderungen erklären müssen (unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle). Ergänzt werden sie durch harmonisierte Normen und normative Dokumente (z.B. CEN, CENELEC oder auch OIML), die genauere Anforderungen und Prüfverfahren enthalten.
Nachdem es für diese Bereiche schon lange keine neuen nationalen Vorschriften gibt, behandeln die Übergangsbestimmungen nur mehr die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/23/EG.
Die gesamte Kennzeichnung nach der Richtlinie besteht aus folgenden Elementen:
CE-Konformitätskennzeichnung gefolgt von "M und Jahreszahl" umgeben von einem Rechteck gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle.
Die notifizierten Stellen in Europa sind aus der Nando-Datenbank ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die Notifizierung von Stellen sind hier ersichtlich: Voraussetzungen (PDF, 129 KB)
Kontakt
Abteilung Messwesen: messwesen@bmaw.gv.at
Letzte Aktualisierung: 27. April 2021