Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ermöglichen zeitlich flexible Formen der Weiterqualifizierung. Für die Bildungskarenz kann unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungsgeld und für die Bildungsteilzeit Bildungsteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.
Bildungskarenz im Überblick
Voraussetzungen für die Bildungskarenz
Bildungskarenz kann nur vereinbart werden, wenn vor dem Antritt ein ununterbrochenes, mindestens sechs Monate dauerndes, arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber bestanden hat. Unter dieser Voraussetzung kann auch Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Geringfügig Beschäftigte können ebenfalls eine Bildungskarenz vereinbaren, haben allerdings keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Die Rechtsgrundlage für die Bildungskarenz bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11).
Vereinbarung und Dauer der Bildungskarenz
Die Bildungskarenz kann in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.
Rahmenfristen bei der Bildungskarenz
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.
Innerhalb dieser Rahmenfrist kann die Bildungskarenz auch in Teilen vereinbart werden. Ein Teil muss mindestens zwei Monate betragen, die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Bildungskarenz für Saisonarbeitskräfte
Auch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren.
Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Außerdem müssen für den Zeitraum von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz befristete Arbeitsverhältnisse von insgesamt mindestens sechs Monaten zur selben Arbeitgeberin bzw. zum selben Arbeitgeber vorliegen.
Bildungsteilzeit im Überblick
Voraussetzungen für die Bildungsteilzeit
Ebenso wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit nur vereinbart werden, wenn das ununterbrochene Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate dauert.
Rechtsgrundlage dafür bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11a).
Vereinbarung und Dauer der Bildungsteilzeit
Die Bildungsteilzeit wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart. Sie kann von vier Monaten bis zu zwei Jahre dauern. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und muss neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit beinhalten.
Regelungen der Arbeitszeit bei Bildungsteilzeit
Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen.
Rahmenfristen bei der Bildungsteilzeit
Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) angetreten werden.
Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei jeder Teil mindestens vier Monate dauern muss. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten.
Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden kann. Gleiches gilt für den Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz.
Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde der Umrechnungsschlüssel 1:2 gesetzlich festgelegt. Demnach entsprechen zwei Monate Bildungsteilzeit einem Monat Bildungskarenz. Mit Einwilligung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann beispielsweise eine verbleibende Bildungsteilzeit von zwölf Monaten in sechs Monate Bildungskarenz umgewandelt werden.