Grenzüberschreitende Überlassung in der EU
Stellen ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre oder seine Arbeitskräfte einem österreichischen Betrieb zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung, spricht man von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.
Entgeltansprüche grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte
Grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit dient zur Orientierung für die Dauer der Überlassung das kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt, das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird.
Die Lohnkontrolle dient der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping, wobei für den Fall einer Unterentlohnung hohe Geldstrafen vorgesehen sind.
Bei Krankheit oder Unfall, für Feiertage oder die Dauer einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen haben grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den selben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Urlaubsansprüche grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte
Gemäß Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) haben grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates (Staat des gewöhnlichen Arbeitsortes) geringer ist.
Nach Beendigung der Überlassung behalten diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anteil des Urlaubsanspruchs, und zwar den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem höheren österreichischen Urlaubsanspruch und dem im Heimatstaat geltenden Urlaubsanspruch. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Urlaubsregelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten.
Ansprüche bei Kündigung und Entlassung
Grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte haben Anspruch darauf, dass die für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten werden. Wenn sie nicht eingehalten werden, haben sie Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Kündigungsentschädigung.
Genießen vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, so erstreckt dieser sich auch auf grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Pflichten der Überlasser- und Beschäftigerbetriebe
Meldung überlassener Arbeitskräfte
Ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (=Überlasserinnen bzw. Überlasser) haben die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bewilligungsfrei grenzüberschreitend nach Österreich überlassen werden, spätestens vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (beim Bundesministerium für Finanzen) elektronisch mit dem dafür zur Verfügung gestellten Web-Formular ZKO4 zu melden.
Änderungen der gemeldeten Daten müssen ebenfalls unverzüglich bekannt gegeben werden.
Bereithalten von Melde-, Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen
Die österreichische Beschäftigerin bzw. der österreichische Beschäftiger muss die Meldungen zur Überlassung und, sofern für die Arbeitskraft in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 oder E 101 oder gleichwertige Belege wie etwa ältere, aber noch gültige Dokumente A 1 oder Lohnzettel, die die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Entsendestaat belegen) am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereithalten oder zugänglich machen. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger muss auch eine Beschäftigungsbewilligung, die im Sitzstaat der Überlasserin bzw. des Überlassers ausgestellt wurde, bereithalten.
Ausländische Überlasserinnen und Überlasser sind verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung am Arbeits(Einsatz)ort in Österreich der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger die Lohnunterlagen zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts nachweislich bereitzustellen.
Als Lohnunterlagen gelten insgesamt der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung.
Die Lohnunterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden.
Die österreichische Beschäftigerin bzw. der österreichische Beschäftiger hat die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.
Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Meldepflichten und Unterentlohnung
Wer als Überlasserin oder Überlasser der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nicht nachweislich bereitstellt oder als Beschäftigerin bzw. Beschäftiger die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit Geldstrafe bis zu 20.000,- Euro (im Wiederholungsfall: bis zu 40.000,- Euro) geahndet wird:
Wer als Überlasserin oder Überlasser die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder vorsätzlich unrichtig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Geldstrafe bis zu 20.000,- Euro ) geahndet wird.
Wer als Beschäftigerin bzw. Beschäftiger die Meldeunterlagen oder Sozialversicherungsunterlagen nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Geldstrafe bis zu 40.000,- geahndet wird.
Wer als Überlasserin bzw. Überlasser den überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht das nach den kollektiven Lohnvorschriften gebührende Entgelt leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde – unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit Geldstrafe bis zu 400.000,- Euro geahndet wird. Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Summe der vorenthaltenen Entgelte ab.
Verpflichtung der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers zu Aufzeichnungen und Datenübermittlung
Beschäftigerinnen und Beschäftiger von nach Österreich überlassenen Arbeitskräften haben Aufzeichnungen zu führen über:
- Namen, Sozialversicherungsnummern, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und Angestellten
- Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft
- Name und Sitz der jeweiligen Überlasser
- Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben weiters dem vom Bundesministerium für Arbeit beauftragten Dienstleister elektronisch einmal jährlich Ende Juli folgende Daten zu übermitteln:
- Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis
- Beginn und Ende der einzelnen Überlassungen und
- Staaten, in denen die jeweilige Überlasserin bzw. der jeweilige Überlasser ihren bzw. seinen Sitz hat
Außerdem müssen Beschäftigerinnen und Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften diese jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung nachweislich informieren.
Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter
Die Bestellung von Beauftragten, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Überlassung obliegt, wird erst rechtswirksam, wenn bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (beim Bundesministerium für Finanzen) eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des oder der Bestellten eingelangt ist. Ein Widerruf bzw. das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten muss der Überlasser bzw. die Überlasserin oder der Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin der Zentralen Koordinationsstelle unverzüglich schriftlich mitteilen, andernfalls droht eine Geldstrafe.
Wer zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden kann, ist in § 9 Verwaltungsstrafgesetz näher geregelt.
Grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte in reglementierten Gewerben
Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat zur Voraussetzung, dass die Überlasserin bzw. der Überlasser diese Tätigkeit im Heimatstaat seit mindestens einem Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre befugt ausübt oder eine Gleichhaltung der Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe gemäß § 373d GewO 1994 durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erlangt hat.
Gemäß § 373a Abs. 4 der Gewerbeordnung haben Überlasserinnen und Überlasser die grenzüberschreitende Tätigkeit vorher dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Überlassung und den damit verbundenen Melde- und Bereithaltepflichten finden Sie auf der Entsendeplattform.