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Gegenseitige Anerkennung von Waren

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zufolge dürfen Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten. Dies selbst dann nicht, wenn die Waren nach anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz).

Ziel der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ist es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung zu verschaffen.

Auf Basis der EU-Verordnung werden klare Verfahren festgelegt, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur beschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse hieran haben und die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Diese Verordnung wurde bereits im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt ab dem 19. April 2020.

Die Verordnung (EU) 2019/515 beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:

  • Mit der freiwilligen Selbsterklärung („Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) kann ein Wirtschaftsakteur (z.B. Hersteller) gegenüber der Behörde des Bestimmungsstaates darlegen, dass die Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.
  • Möglichkeit der Wirtschaftsakteure das kostenfreie Problemlösungsverfahren basierend auf SOLVIT zu nutzen, welches Unternehmern hilft falls die gegenseitige Anerkennung verwehrt wurde
  • Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit um die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern
  • Mehr Informationen für Unternehmen mittels Produktinfostellen

Als Hilfestellung für Unternehmer und zuständige nationale Behörden und zur Verbesserung der Anwendung der Verordnung in der Praxis hat die Kommission auch einen Leitfaden zur Verordnung (EU) 2019/515 verabschiedet.

Kontakt

Abteilung Juristisch-technischer Dienst: JTD@bmaw.gv.at