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Erstmeldung und Folgemeldung

Erstmeldungen (Eintragung der Ausübungsberechtigung) und Folgemeldungen sind verpflichtend elektronisch über das GISA zu erstatten und können nicht wirksam auf anderen Wegen eingebracht werden.

Anzuschließende Belege bei der beschränkten Absicherung:

Die Gewerbetreibenden haben folgende Angaben durch Belege nachzuweisen:

  • Eine Versicherung mit einem berechtigten Versicherer, eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes oder eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
  • Der beabsichtigte Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit durch eine vom Steuerberater unterfertigte Erklärung (siehe Formular Steuerberatererklärung)
  • Eine Vereinbarung mit dem Abwickler
  • Eine Information über die Zahlungsmodalitäten durch eine vom Steuerberater unterfertigte Erklärung (siehe Formular Steuerberatererklärung)

Anzuschließende Belege bei der unbeschränkten Absicherung:

Die Gewerbetreibenden haben folgende Angaben durch Belege nachzuweisen:

  • Eine Versicherung mit einem berechtigten Versicherer, eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes oder eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
  • Eine Vereinbarung mit dem Abwickler

Gewerbeberechtigung

Bitte beachten Sie, dass Sie bereits über eine entsprechend qualifizierte Gewerbeberechtigung verfügen müssen, ehe Sie die Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung erwirken können. Qualifiziert sind jene Gewerbeberechtigungen, in deren Befugnisumfang solche Reiseleistungen enthalten sind, also grundsätzlich Reisebüros und Gastgewerbe. Eine Reiseleistungsausübungsberechtigung erweitert jedoch den Gewerbeumfang nicht. Sofern Sie also ein Gastgewerbe betreiben, welches zu Reiseleistungen im Sinne des § 111 Abs. 4 Z 3 GewO 1994 berechtigt, so dürfen Sie diesen Gastgewerbeumfang auch dann nicht verlassen, wenn Sie die Reiseleistungsausübungsberechtigung zum Gewerbe angemeldet haben.

Hinweis

Bitte halten Sie Ihre Kontaktdaten und Ihre E-Mail-Adresse aktuell, da sie über GISA auch Informationen und Erinnerungen erhalten, falls eine bestimmte Meldung in nächster Zeit erforderlich wird.

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: prv@bmaw.gv.at