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Verteidigungsgüter und Feuerwaffen

Verteidigungsgüter

Verteidigungsgüter sind Güter, die in der jeweils aktuellen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannt sind und nicht als Kriegsmaterial (Zuständigkeit Bundesministerium für Inneres) gelten. Die Liste der Verteidigungsgüter umfasst 22 Positionen (ML1-ML22) und findet sich im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG idgF wieder. Für die Lieferung dieser Güter von Österreich in einen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Außenwirtschaftsgesetz 2011. Ebenso kann die Durchfuhr dieser Güter durch Österreich genehmigungspflichtig sein. Eine Genehmigungspflicht kann auch für andere Vorgänge, wie für die Vermittlung oder die technische Unterstützung, bestehen.

Die Erteilung der Genehmigung wird beim BMAW, Abteilung V/2, Exportkontrolle beantragt.

01 Handfeuerwaffen
02 Waffen mit Kaliber größer 12,7 mm
03 Munition
04 Bomben, Zünder, Granaten
05 Feuerleiteinrichtungen, Richtgeräte
06 Landfahrzeuge
07 Toxische Wirkstoffe, Reizstoffe, zugehörige Ausstattung
08 Energetische Materialien
09 Kriegsschiffe
10 Luftfahrzeuge, Fallschirme
11 Elektronische Ausrüstungen
12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie
13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstungen
14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation
15 Bildausrüstung, Kameras
16 Schmiedestücke
17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken
18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie
19 Strahlenwaffen
20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung
21 Software
22 Technologie

Feuerwaffen

Nicht nur die Lieferung von Verteidigungsgütern kann eine Genehmigungspflicht hervorrufen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 werden weitere Genehmigungspflichten für gelistete Feuerwaffen festgelegt. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die sogenannte EU-Feuerwaffenverordnung. Diese Verordnung dient der Umsetzung des UN-Feuerwaffenprotokolls. Die EU-Feuerwaffenverordnung enthält Regelungen zur Ausfuhr von Feuerwaffen, ihren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition in Drittstaaten (= Nicht-EU-Mitgliedstaaten). Im Anhang I der Verordnung findet sich ein genaues Verzeichnis der Feuerwaffen, ihren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, für die eine Genehmigungspflicht besteht.

Die EU-Feuerwaffenverordnung erweitert den Kreis der Güter, für die eine Genehmigungspflicht beim BMAW besteht, etwa um Schrotwaffen und Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen ("Kleinkaliber").

  • FW01 - Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen.
  • FW02 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung.
  • FW03 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm.
  • FW04 - Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.
  • FW05 - Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen. nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können.
  • FW06 - Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist.
  • FW07 - Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
  • FW08 - Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 angeführt sind.
  • FW09 - Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen.
  • FW10 - Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 angeführt sind.
  • FW11 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm.
  • FW12 - Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
  • FW13 - Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse, der Schlitten, die Trommel, der Verschluss, das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung. Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde.
  • FW14 - Munition: Die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind.
  • FW15 - Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind.

Achtung

Gewisse Güter (insb. Schusswaffen und Munition) können aufgrund ihrer technischen Spezifikationen sowohl von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Position ML1-3) als auch vom Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung erfasst sein. Beispiele dazu sind Pistolen Kal. 9x19 mm, Jagdbüchsen und Munition.

Für diese Güter sind nicht zwei getrennte Anträge bei der Behörde zu stellen. Die Antragsstellung kann durch einen einzigen Antrag erfolgen. Das BMAW führt im Rahmen der Beurteilung solcher Anträge ein einheitliches Prüfverfahren für die Ausfuhr dieser Güter durch. 

Hinweis

Sonderregelungen bezüglich der Aufbewahrung und Waffenkennzeichnung gemäß der EU-Feuerwaffenverordnung:

  • Entsprechende Unterlagen zur Nachverfolgbarkeit von Feuerwaffen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Zusätzlich sind die entsprechenden Waffenkennzeichnungen für Feuerwaffen zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
     

INFORMATIONEN FÜR JÄGERINNEN/JÄGER UND SPORTSCHÜTZINNEN/SPORTSCHÜTZEN

Der Export bzw. die Ausfuhr (endgültige Lieferung ohne Rücknahme) von Schusswaffen, wie etwa Verteidigungsgüter und/oder Feuerwaffen in Staaten außerhalb Europas (= Drittstaaten) ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung kann beim BMAW/Abteilung Exportkontrolle eingeholt werden.

Welche Güter genehmigungspflichtig sein können, ergibt sich aus den sogenannten "Güterlisten". Speziell für den Bereich der Jagd bzw. Sportschützen sind folgende Güterlisten von Relevanz:

ACHTUNG! Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (wie etwa Pistolen oder Jagdbüchsen) in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht, ist grundsätzlich verboten. Informationen bei welchen Ländern es sich um ein Waffenembargoland handelt, finden Sie etwa in der Landkarte der EU Sanctions Map.

Um bei der Ausfuhr Probleme mit dem Zoll zu vermeiden, wird Jägerinnen/Jägern und Sportschützinnen/Sportschützen empfohlen, sich vor der geplanten (auch vorübergehenden) Mitnahme von Waffen in Waffenembargoländer (insbesondere Russland und Simbabwe) rechtzeitig vor der Ausreise über die aktuelle Rechtslage zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Embargovorschriften eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen kann, siehe § 79 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011.

Sollten Sie Fragen bezüglich einer geplanten Ausfuhr haben, erhalten Sie Rechtsauskünfte unter:

exportkontrolle@bmaw.gv.at (Die E-Mail soll jedenfalls folgende Parameter enthalten: Datum der geplanten Ausreise, Angabe der Destination, des Reisegrundes sowie der genauen Typisierung der Waffe)

Exportstatistik für Militärgüter

Öffentlich verfügbare Zahlen zu Ausfuhren von Militärgütern und Militärtechnologie aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten sind im jährlichen COARM-Jahresbericht der Europäischen Union zu finden. Die dort veröffentlichten Daten Österreichs beinhalten sowohl die Zahlen des BMAW (Genehmigungen für Verteidigungsgüter) als auch jene des BMI (Bewilligungen für Kriegsmaterial). Der aktuellste (25.) Jahresbericht betrifft die Ausfuhren des Jahres 2022 und ist online unter Fünfundzwanzigster Jahresbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (europa.eu) verfügbar.

Import von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen

Hier finden Sie die notwendigen Informationen zum Internationalen Importzertifikat.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at