Antrag auf Voranfrage
Bei einer Voranfrage handelt es sich um eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob für ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben (z.B. Ausschreibung) eine Genehmigung erteilt werden würde.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Antragssteller einen Antrag auf Voranfrage gemäß § 62 AußWG 2011 beim BMAW einbringen.
Die Entscheidung über die Voranfrage ist nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen. Sofern das Ausfuhrvorhaben realisiert werden soll, muss der Ausführer unter Verweis auf die bereits getroffene Entscheidung der Voranfrage die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beantragen. Bei Vorliegen einer unveränderten Sach- und Rechtslage wird die Genehmigung erteilt.
Zusätzlich kann bei der Prüfung eines Antrags hervorkommen, dass für ein Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht. Diesbezüglich kann der Antragssteller einen Feststellungsbescheid beantragen. Dieser Bescheid trifft nur eine Aussage über den konkret beantragten Vorgang.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes; Güterklassifizierung
- Technische Beschreibung der Güter gemäß den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der Dual-Use-Verordnung und Datenblättern; Technische Spezifikationen
- einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch mit Gewerberegisterdaten (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis, dass ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft vorliegt
Sollte die elektronische Antragstellung nicht zumutbar sein bzw. sollten die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sein, können die notwendigen Dokumente in Papierform eingebracht werden. Bei Unzumutbarkeit ist eine entsprechende Stellungnahme abzugeben (siehe § 53 AußWG 2011 idgF).
Weiterführende Informationen
- Link zur Antragstellung in Papierform
- Link zur elektronischen Antragstellung
- Hilfe bei der Antragstellung
Kontakt
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at