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Exportkontrolle

Achtung

Aktuelle Information hinsichtlich der Lage in der Ukraine / Russland / Belarus (Stand 28.06.2024):

Mit 25. Juni 2024 ist das vierzehnte Sanktionen-Paket gegenüber Russland in Kraft getreten. 
Die restriktiven Maßnahmen sind veröffentlicht und abrufbar unter Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (europa.eu).

Im Wesentlichen sieht die Verordnung die Erweiterung von bestehenden Güterlisten vor, deren Handel gegenüber Russland beschränkt bzw. verboten ist. Zudem kam es zur Listung weiterer Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 idgF, für die besondere Exportrestriktionen gelten. Im Hinblick auf Fristen kam es im Bereich der Dienstleistungsverbote zur Verlängerung der Nichtanwendbarkeit der Verbote auf russische Tochterunternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen der EU, des EWR, der Schweiz oder von Partnerländern stehen, bis 30. September 2024. Folglich müssen nun erst ab 1. Oktober 2024 entsprechende Genehmigungen vorliegen.

Anträge gemäß Artikel 5n betreffend Dienstleistungen können weiterhin beim BMAW unter folgender Verlinkung mit dem verfügbaren speziellen Formblatt (PDF, 190 KB) (PDF, 190 KB) (PDF, 190 KB) als Antragsformular eingebracht werden.

Im Rahmen von Divestments aus Russland sind die schon bisher geltenden Fristen in Bezug auf bestimmte Vorgänge dahingehend verlängert worden, dass das BMAW nun Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2024 erteilen kann. Die sogenannte No-Russia-Klausel wurde in Artikel 12ga ausgedehnt und muss seitens Mutterunternehmen ab 26. Dezember 2024 sichergestellt werden, dass Tochterunternehmen in Drittsaaten in Bezug auf Güter des Anhangs XL gewisse Risikoanalysen und Risikobewertungen iSv Artikel 12gb durchführen.

Das online Antragsformular "Embargo" in der elektronischen Antragstellung und die hierzu erforderlichen Beilagen sind aktualisiert verfügbar.

Seit dem 20. März 2024 müssen alle Ausführer beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV oder XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF angeführt sind, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen („No-Russia-Clause“). Gleiches gilt für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF in ein Drittland. Von diesen Fällen ausgenommen sind Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr in folgende Länder: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und Schweiz.

Die Ausführer müssen zudem sicherstellen, dass die Vereinbarungen mit dem Vertragspartner im Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen das Wiederausfuhrverbot angemessene Abhilfemaßnahmen enthalten. Verstößt der Vertragspartner aus dem Drittland gegen diese vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer das BMAW, Abt. V/2, hierüber zu unterrichten, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde. Bitte beachten Sie: Die Verpflichtungen gemäß Art 12g Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestehen unabhängig von einer allfälligen Genehmigungspflicht!

Übergangsfrist: Diese Verpflichtungen gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Erfüllung ab dem 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bedarf der Vertragsanpassung zur Aufnahme eines Wiederausfuhrverbots im Sinne des Art 12g.
Weitere Informationen zum Wiederausfuhrverbot sowie Musterklauseln finden Sie hier 

Bei Fragen zu Russland Sanktionen verweisen wir Sie gerne auf folgenden Link: Frequently asked questions - Sanctions against Russia - European Commission (europa.eu).


BELARUS (Weißrussland): Die bisher gültige Verordnung (EU) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurde mit Verordnung (EU) 2023/1594, veröffentlicht am 4. August 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, L196, abgeändert. Die Änderungen betreffen vor allem die umfangreiche Erweiterung der güterbezogenen Sanktionen (insbesondere Halbleiter, elektronische Komponenten, elektrische Geräte und optische Komponenten sowie Güter der Luft- und Raumfahrt). Auch wurden bisher bestehende Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt (insbesondere für Kommunikationsnetze, Cybersicherheit und Informationssicherheit). Zudem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 erweitert.


Mit einer weiteren Ausweitung der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland und Belarus muss gerechnet werden.

Wir halten Sie informiert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) ist für die Ausfuhrkontrolle (= Export und Import) von bestimmten strategisch relevanten Gütern zuständig.

Das EU-Recht geht vom Grundsatz der Exportfreiheit für Waren der Gemeinschaft in Drittländer aus. Von diesem Grundsatz wird bei der Kontrolle strategisch relevanter Güter (vor allem Waffen, Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck) aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen und des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten abgegangen. Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN und der EU sowie der OSZE als primäre und sekundäre Rechtsquellen von Bedeutung.

Ob Waren oder Dienstleistungen nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) exportiert werden dürfen oder einem Exportverbot unterliegen, hängt in erster Linie davon ab, ob diese – oder der Empfänger/Endverwender selbst – in einer europäischen oder nationalen Güter- bzw. Personenliste genannt – "gelistet" – sind. Des Weiteren gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter aufgrund ihres Verwendungszweckes, sogenannte "Catch-all"-Regelungen. Im Allgemeinen ist eine Ausfuhr genehmigungsfähig, wenn die Kriterien des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 erfüllt sind.

Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung umfasst die Exportkontrolle sowie die Importkontrolle.

Unter den unten angeführten Links finden Sie notwendige Informationen zu den Tätigkeitsfeldern der Exportkontrollbehörde.

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Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at