Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen
In Österreich ist der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt in der Privatwirtschaft für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Kollektivverträgen geregelt. Gibt es keinen Kollektivvertrag, ergibt sich der Mindestlohn aus folgenden sozialpartnerschaftlich verhandelten Instrumenten, die unmittelbar und rechtsverbindlich gelten:
Inhaltsverzeichnis
Lehrlingseinkommen
In den meisten Wirtschaftszweigen wird das Lehrlingseinkommen durch Kollektivvertrag geregelt. Gibt es keinen Kollektivvertrag, kann das Bundeseinigungsamt ein Lehrlingseinkommen festsetzen.
Aktuelle Lehrlingseinkommen des Bundeseinigungsamtes sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS) abrufbar.
- Fitnessbetreuer und Fitnessbetreuerinnen
- Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen
- Sportadministratoren und Sportadministratorinnen
- Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
- kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
- gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Heimarbeitstarife
Heimarbeitstarife regeln die Arbeits- und Lieferbedingungen für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Sie werden vom Bundeseinigungsamt festgesetzt. Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen sind Personen, die in einer eigenen Wohnung oder in einer selbstgewählten Arbeitsstätte mit manuellen Tätigkeiten beschäftigt sind. Angestelltentätigkeiten, wie Telearbeiten, Buchhaltung, Übersetzungen etc., fallen nicht in das Heimarbeitsgesetz.
Mangels persönlicher Abhängigkeit sind Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im engeren Sinn; sie stehen jedoch in der Regel in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis. Für sie gilt daher ein eigenes Gesetz, nämlich das Heimarbeitsgesetz, das dem Schutz der Heimarbeitskräfte dienen soll. Die darin enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen – beispielsweise zu Themen wie Urlaub, Entgeltzahlung für Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Sonderzahlungen, Leistung im Pflegefall, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfertigung – wurden laufend an die Bestimmungen angepasst, die auch für Betriebsarbeiterinnen und Betriebsarbeiter gelten.
Aktuelle Heimarbeitstarife sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS) abrufbar.
- Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln
- Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse
- Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren
- Kettenstichstickerei
- Knopfwaren und deren Adjustierung
- Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren
- Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
- Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen (Österreich)
- Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen (politischer Bezirk Gmünd)
- Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren
- Schifflistickerei
- Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art
Mindestlohntarife
Mindestlohntarife enthalten Regelungen betreffend Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen für Branchen, für die kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann. Die Festsetzung der Mindestlohntarife erfolgt durch das Bundeseinigungsamt.
Aktuelle Mindestlohntarife
Alle Mindestlohntarife sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS) abrufbar.
Mindestlohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger sowie Anlagenbetreuerinnen und Anlagenbetreuer gelten für die Vornahme von Reinhaltungs- und Wartungstätigkeiten sowie von "anderen Arbeiten". Wirksamkeitsbeginn ist 1. Jänner 2024, die voraussichtliche Laufzeit beträgt ein Jahr.
- burgenländische Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- kärntner Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- niederösterreichische Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- oberösterreichische Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- salzburger Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- steirische Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- tiroler Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- vorarlberger Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
- wiener Hausbesorger und Hausbesorgerinnen sowie Anlagenbetreuer und Anlagenbetreuerinnen
Mit 1. Jänner 2013 trat erstmals ein für ganz Österreich geltender Mindestlohntarif für Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellte in Kraft. Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen durch den neuen Mindestlohntarif nicht verschlechtert werden. Diese Mindestlohntarife sind auch auf Arbeitsverhältnisse gemäß dem Hausbetreuungsgesetz anzuwenden. Bei der Entlohnung mit Dienstleistungsscheck sind die dafür geltenden Regelungen zu beachten. Wirksamkeitsbeginn ist 1. Jänner 2024, die voraussichtliche Laufzeit beträgt ein Jahr.
Der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen wurden. Arbeitsverhältnisse gemäß Hausbetreuungsgesetz fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes. Der Tarif gilt ab 1. Jänner 2024 für ganz Österreich. Hier finden Sie Erläuterungen zu diesem Mindestlohntarif (PDF, 266 KB).