Gewerbe Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung ist eine der wichtigsten berufs- und unternehmensrechtlichen Regelungen in Österreich. Bei unternehmerischen Tätigkeiten sind neben der Gewerbeordnung gewerberechtliche Sondergesetze wie das Güterbeförderungsgesetz und das Öffnungszeitengesetz zu beachten.
Die derzeit geltende Gewerbeordnung wurde 1994 wieder verlautbart (Gewerbeordnung 1994; BGBl. Nr. 194/194). Laufend erfolgen notwendige Anpassungen an die aktuellen Erfordernisse.
Nicht nur Gründer, sondern auch bestehende Unternehmen profitieren von einem zeitgemäßen Unternehmensrecht. Mit zahlreichen Gewerbeordnungsnovellen wurden wesentliche Schritte zu einem modernen Unternehmensrecht mit weniger Hürden im Berufs- und Alltagsleben, einem Minus an Bürokratie und einem Plus an unternehmerischen Freiheiten gesetzt.
Was ist ein Gewerbe?
Voraussetzung für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht ist deren Gewerbsmäßigkeit. Unter einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist jede
- selbständige (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr),
- regelmäßige und
- auf wirtschaftlichen Vorteil (Gewinnerzielungsabsicht)
gerichtete Tätigkeit zu verstehen (siehe § 1 GewO 1994). Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung sind in der Gewerbeordnung geregelt.
Für welche unternehmerischen Tätigkeiten gilt die Gewerbeordnung?
Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten, sofern diese nicht gesetzlich verboten oder von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind.
Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit ist z.B. der Drogenhandel.
Von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem folgende Tätigkeiten (§ 2 GewO 1994):
- Land- und Forstwirtschaft
- Bergbau
- Privatunterricht und Erziehung
- Betrieb von Eisenbahnunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrtsunternehmen
- Betrieb von Theatern und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen
- selbstständige Berufe, die durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare etc.)
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen: Muster der empfohlenen Versicherungsbestätigungen
Bei einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft mit den Bundesländern, dem Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich wurde übereingekommen, zur Erleichterung der Abwicklung in der Praxis Muster von folgenden empfohlenen Versicherungsbestätigungen zu veröffentlichen:
- Versicherungsbestätigung für Immobilienmakler (PDF, 72 KB) gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994
- Versicherungsbestätigung für Immobilienverwalter (PDF, 68 KB) gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994
- Versicherungsbestätigung für Bauträger (PDF, 69 KB) gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994
- Versicherungsbestätigung für Immobilientreuhänder (PDF, 76 KB) gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
- Versicherungsbestätigung für Versicherungsvermittler (PDF, 67 KB) für Versicherungsvermittler gemäß § 137c GewO auf Basis der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Art. 10 IDD, RL (EU) 2016/97)
- Versicherungsbestätigung für Gewerbliche Vermögensberater ohne Versicherungsvermittlung (PDF, 83 KB) gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994
- Versicherungsbestätigung für Gewerbliche Vermögensberater mit Versicherungsvermittlung (PDF, 84 KB) gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994
Weiterführende Informationen
- Gewerbetätigkeiten
- Gewerbeanmeldung
- Personenbetreuung
- Gewerbliches Betriebsanlagenrecht
- Monitoring Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
- Öffnungszeiten
- Protokolle der Gewerbereferententagung
Downloads
- Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe (PDF, 396 KB)
- Liste reglementierter Gewerbe (PDF, 87 KB)
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at