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Vereinfachte Verfahrensregeln in Gewerbeverfahren

Die Eidesstattliche Erklärung als Beweismittel zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen

Ausschließungsgründe

Die Ausschließungsgründe sind in § 13 GewO 1994 geregelt, diese sind:

  • Vorliegen einer relevanten strafgerichtlichen Verurteilung,
  • Vorliegen eines relevanten Finanzvergehens,
  • Vorliegen einer vermögenslosen Insolvenz,
  • bei Tätigkeiten der Kredit- und Versicherungsvermittlung auch: Vorliegen eines Insolvenzverfahrens.

Hinzu kommen:

  • Vorliegen eines Urteils eines Gerichts, mit dem ein Gewerbe verlustig erklärt wurde,
  • schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, oder Beihilfe zur Begehung einer unbefugten Gewerbeausübung eines reglementierten oder freien Gewerbes mit der Folge, dass deswegen
    • die Gewerbeberechtigung entzogen wurde oder
    • die gewerberechtliche Geschäftsführung widerrufen wurde oder
    • die Entfernung als Person mit maßgebendem Einfluss verfügt wurde,
  • Abgeben einer falschen Eidesstattlichen Erklärung.

Solche Gründe können im Inland oder im Ausland verwirklicht worden sein. Vor allem betreffend Ausschließungsgründe, die im Ausland entstanden sind, bestand aber bislang oft das Problem, dass es für Gewerbeanmelder oder gewerberechtliche Geschäftsführer mit hohem Aufwand verbunden war, diesbezügliche Nachweise (Leumundszeugnisse und Auszüge aus Insolvenzregistern) aus dem Ausland beizuschaffen, sofern solche Auszüge überhaupt von den betreffenden Staaten ausgestellt werden.

Das mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 130/2024 neu eingeführte standardisierte Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung bietet nunmehr die Möglichkeit, mit einem einzigen Beweismittel den Nachweis zu führen, dass solche Ausschlussgründe nicht bestehen.

Die Eidesstattliche Erklärung

Dieses Beweismittel kann seit Inkrafttreten der Novelle am 23.07.2024 in sämtlichen Gewerbeverfahren, in denen Ausschlussgründe zu prüfen sind, verwendet werden, dies sind im Wesentlichen Gewerbeanmeldungen und Bestellungen von gewerberechtlichen Geschäftsführern.

Die Erklärung, sofern sie ausdrücklich an Eides statt abgegeben wird, liefert vollen Beweis betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; eine Person, die diese Erklärung abgibt, muss keine anderen Bescheinigungsmittel mehr beibringen. Wenn Sie diese Eidesstattliche Erklärung abgeben, dann legen Sie damit einen Eid ab, der entsprechendes gesetzliches Vertrauen genießt.

ABER VORSICHT: Geben Sie keine falsche Erklärung ab! Seien Sie sich über Folgendes bewusst:

  • Die Behörde prüft standardmäßig im Hintergrund jedenfalls folgende Register:
    • das österreichische Strafregister,
    • die österreichische Finanzstrafkartei,
    • das österreichische Insolvenzregister.
  • Der Behörde kann auch später noch - in der Regel von ausländischen Behörden - erfahren, dass ein Ausschlussgrund im Ausland vorgelegen hat.

Wenn Sie dieses Vertrauen aber missbrauchen, dann stehen darauf strenge Konsequenzen:

  • Sie verlieren sämtliche Gewerbeberechtigungen, die Sie innehaben.
  • Sie verlieren sämtliche Funktionen, die Sie im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen innehaben (vor allem die gewerberechtliche Geschäftsführung; und falls Sie Person mit maßgebendem Einfluss auf einen Gewerbebetrieb sind, dann wird Sie der Betrieb aus dieser Funktion entfernen müssen).
  • Sie verwirklichen damit einen Ausschlussgrund für die Dauer von fünf Jahren, von dem keine Nachsicht erteilt werden kann.

Diese Konsequenzen verjähren auch nicht; mit einem falschen Eid belasten Sie dauerhaft Ihre Berechtigung mit einem Makel, der immer schlagend werden kann, sobald er der Behörde bekannt wird!

Setzen Sie also unter keinen Umständen Ihre wirtschaftliche Existenz als selbständiger Gewerbetreibender dadurch auf das Spiel, dass Sie in einem Eid gegenüber der Behörde einen Ausschlussgrund verschweigen.

Sofern ein Ausschlussgrund besteht, haben Sie die Möglichkeit, vorher eine Nachsicht zu erwerben. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch und versuchen Sie nicht stattdessen einfach unter Ablegen eines falschen Eides, ein Gewerbe anzumelden oder sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellen zu lassen.

Freiwilligkeit der Eidesstattlichen Erklärung

Es besteht kein Zwang, dieses Beweismittel zu nutzen.

Sofern Sie dieses Beweismittel nicht nutzen wollen, sind Sie allerdings wie bisher im Verfahren verpflichtet, durch andere Bescheinigungsmittel zu belegen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt; dazu können auch ausländische Urkunden erforderlich sein. Sie können in diesem Fall auch nicht ins Treffen führen, dass ausländische Urkunden schwer zu beschaffen oder deren Vorlage überhaupt unzumutbar sei.

Vorlagen für Eidesstattliche Erklärungen

Grundsätzlich ist die Erklärung an Eides statt formfrei, es besteht also kein Zwang die nachfolgenden Muster zu verwenden. Falls Sie diese Erklärung wirksam abgeben wollen, dann kommt es darauf an, dass

  • die Erklärung ausdrücklich "an Eides statt" abgegeben wird,
  • die Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.

Es wird aber dennoch empfohlen, sich der vorgefertigten Vorlagen zu bedienen, die einerseits maßgeschneidert für unterschiedliche Verwendungsfälle entwickelt wurden und die andererseits auch umfassende Aufklärung über Inhalt der Erklärung und Folgen einer falschen Erklärung bieten:

Eidesstattliche Erklärung für natürliche Personen (Word, 167 KB)

Diese Erklärung ist bei einer Gewerbeanmeldung sowohl für Einzelunternehmer als auch für persönliche Erklärungen einer natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss geeignet.

Eidesstattliche Erklärung für juristische Personen komplett (Word, 157 KB)

Diese Erklärung ist bei einer Gewerbeanmeldung von juristischen Personen (zB Kapitalgesellschaften, Vereine, Körperschaften) geeignet und bietet in einer einzigen Erklärung die Möglichkeit, auch sämtliche Personen mit maßgebendem Einfluss abzudecken.

Sie kann aber nur unmittelbar von einer Person abgegeben werden, die zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugt ist.

VORSICHT: Diese Erklärung deckt zwar pauschal in einem Dokument sämtliche möglichen relevanten Personen ab. Der Erklärende übernimmt dann aber auch die Verantwortung, dass sie für all diese Personen wahr ist!

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Erklärung für alle Personen mit maßgebendem Einfluss wahr ist, dann sollten Sie dies entweder vorher mit allen Personen mit maßgebendem Einfluss klären oder von der Möglichkeit der persönlichen Erklärung für juristische Personen Gebrauch machen.

Eidesstattliche Erklärung für juristische Personen persönlich (Word, 157 KB)

Diese Erklärung ist bei einer Gewerbeanmeldung von juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine, Körperschaften) geeignet, wenn Sie nur für die Person, welche die Erklärung abgibt, und für die Gesellschaft, welche die erklärende Person repräsentiert, wirksam sein soll.

In diesem Fall ist es dann aber erforderlich, dass

  • vollständig sämtliche Personen mit maßgebendem Einfluss bekannt gegeben werden (Hinweis: sowohl alle natürliche Personen als auch alle juristische Personen!);
  • Bescheinigungsmittel für das Nichtvorliegen dieser Personen gesondert zur Verfügung gestellt werden (dies können selbstverständlich auch wiederum Eidesstattliche Erklärungen dieser Personen sein; in diesem Fall können die Formulare "Eidesstattliche Erklärung für natürliche Personen" und "Eidesstattliche Erklärung maßgebende juristische Personen" verwendet werden).

Bitte übersehen Sie in diesem Fall aber nicht, dass Sie jedenfalls die Verantwortung dafür tragen, dass die Aufzählung der Personen mit maßgebendem Einfluss vollständig ist. Geben Sie in diesem Fall daher keinesfalls eine unvollständige Liste der Personen mit maßgebendem Einfluss ab!

Es wird außerdem empfohlen, den maßgebendem Personen, für welche dieses Beweismittel beigelegt wird, deutlich klarzumachen, dass auch sie hier keine falsche Erklärung abgeben sollen. Der Ausschlussgrund der falschen Eidesstattlichen Erklärung wird auch gegen Personen mit maßgebendem Einfluss wirksam, falls diese unwahre Angaben machen.

Eidesstattliche Erklärung maßgebende juristische Personen (Word, 157 KB)

Diese Erklärung ist für den Fall geeignet, dass von der "Eidesstattliche Erklärung für juristische Personen persönlich" Gebrauch gemacht wird. Diese Version kann daher als Bescheinigungsmittel verwendet werden, wenn eine juristische Person als Person mit maßgebendem Einfluss auftritt.

Diese Erklärung sollte daher auch nur in diesem Kontext verwendet werden.

Eidesstattliche Erklärung gewerberechtlicher Geschäftsführer (Word, 157 KB)

Diese Vorlage ist als Beweismittel betreffend eine zur gewerberechtlichen Geschäftsführung bestimmte Person geeignet.

Bitte beachten Sie, dass diese Eidesstattliche Erklärung nur von der Person abgegeben werden kann, welche als Geschäftsführer fungieren soll. Sie kann nicht "in Vertretung" durch eine andere Person abgegeben werden, die den Geschäftsführer bestellt!

Eidesstattliche Erklärungen

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at