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EU-Konformitätserklärung

Die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung für Produkte ist in bestimmten Richtlinien der Europäischen Union zur Harmonisierung der Vermarktung von Produkten zwingend vorgeschrieben.

Die EU-Konformitätserklärung muss vom verantwortlichen Hersteller oder allenfalls seinem befugten Bevollmächtigten ausgestellt werden.

In Österreich wird durch § 71 Abs. 1 der GewO 1994 idgF die Pflicht zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Übereinstimmungserklärung) geregelt.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung erklärt der Verantwortliche, dass das Produkt den wesentlichen Anforderungen der anzuwendenden Vorschriften der Europäischen Union entspricht oder dass es mit der Bauart konform ist, für die eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde und den anzuwendenden Vorschriften der Europäischen Union entspricht.

Die EU-Konformitätserklärung ist auszustellen, bevor ein Produkt, für das die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vorgesehen ist, am Europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Die EU-Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst werden. Einige Richtlinien der Europäischen Union sehen vor, dass die EU-Konformitätserklärung mit den Produkten mitgeliefert werden muss. In diesem Fall muss die EU-Konformitätserklärung in der Originalsprache (üblicherweise ist dies die Sprache des Herkunftslandes des Produktes in der Europäischen Union) sowie auch in der Amtssprache des Landes abgefasst werden, in der das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Den Behörden muss die EU-Konformitätserklärung auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Der Inhalt der EU-Konformitätserklärung ist in den zutreffenden Richtlinien der Europäischen Union geregelt.

Die EU-Konformitätserklärung muss ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts mindestens zehn Jahre beim Hersteller aufbewahrt werden, sofern die anzuwendende Richtlinie nicht ausdrücklich Anderes bestimmt.

Im Rahmen der GewO 1994 idgF sowie des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes – MING idgF sehen derzeit folgende Verordnungen die Anbringung einer CE-Kennzeichnung am Produkt und die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vor:

  • Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010
  • Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (Gasgeräte)
  • Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
  • Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015
  • Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015

Anforderungskataloge und Leitlinien

Auf Produkte, die einer technischen Beurteilung durch eine nationale Behörde unterliegen, sind neben Rechtsvorschriften, die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf dem europäischen Gemeinschaftsmarkt erlassen wurden und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung vorsehen, häufig auch andere nationale Rechtsvorschriften anzuwenden.

Für derartige Produkte, die von den Bestimmungen der GewO 1994 idgF sowie des MING idgF umfasst sind, wurden von Technischen Amtssachverständigen in Arbeitsgruppen "Anforderungskataloge" und "Leitlinien" erarbeitet. Diese "Anforderungskataloge" und "Leitlinien" sollen dazu beitragen, dass der in Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde im gesamten Bundesgebiet die benötigten technischen Projektunterlagen von den Konsenswerbern in gleicher Weise vorgelegt werden. Die in den "Anforderungskatalogen" und "Leitlinien" behandelten Themen ergeben sich somit aus dem Bedarf der Technischen Amtssachverständigen im Rahmen der täglichen Verwaltungspraxis.

Obwohl die "Anforderungskataloge" und "Leitlinien" für die interne Verwaltungsarbeit gedacht sind, werden sie in der vorliegenden Form publiziert, um damit Konsenswerbern oder Projektplanern eine Hilfestellung zu bieten, wobei aber klargestellt sein soll, dass den "Anforderungskatalogen" und "Leitlinien" kein verbindlicher Charakter zukommt.

Informationsblätter

Zu bestimmten Themen in Rechtsvorschriften, welche nach den Bestimmungen der GewO 1994 idgF sowie des MING idgF für das "Inverkehrbringen" von Produkten im Rahmen des freien Warenverkehrs auf dem europäischen Binnenmarkt erlassen wurden und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung am Produkt vorsehen, wurden in Arbeitsgruppen unter Beteiligung Technischer Amtssachverständiger des BMAW "Informationsblätter" erarbeitet.

Diese "Informationsblätter" sollen sowohl den Wirtschaftsakteuren, zu denen die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler dieser Produkte zu zählen sind, als auch den Verwendern dieser Produkte, wie z.B. den Arbeitgebern und den Konsumenten, in übersichtlicher und verständlicher Weise Rechtsinhalte näherbringen und Hilfestellungen zur Lösung von Rechtsfragen anbieten. Die in den "Informationsblättern" behandelten Themen ergeben sich somit aus dem Bedarf sämtlicher Kreise, welche entweder ein Produkt "inverkehrbringen" oder es im Rahmen von bestimmten Anwendungsfällen nutzen.

Die Publikation dieser "Informationsblätter" soll somit einen Beitrag leisten, damit im gesamten Bundesgebiet zwischen den im Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden und den jeweils betroffenen Kreisen ein Konsens zur Beurteilung von Rechtsfragen vorbereitet wird, wobei aber klargestellt sein soll, dass den "Informationsblättern" kein verbindlicher Charakter zukommt.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmaw.gv.at