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Listen für die Gütereinstufung

Die aktuellen Güterlisten auf einen Blick

Kurzübersicht

  • 01 Handfeuerwaffen
  • 02 Waffen mit Kaliber größer 12,7 mm
  • 03 Munition
  • 04 Bomben, Zünder, Granaten
  • 05 Feuerleiteinrichtungen, Richtgeräte
  • 06 Landfahrzeuge
  • 07 Toxische Wirkstoffe, Reizstoffe, zugehörige Ausstattung
  • 08 Energetische Materialien
  • 09 Kriegsschiffe
  • 10 Luftfahrzeuge, Fallschirme
  • 11 Elektronische Ausrüstungen
  • 12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie
  • 13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstungen
  • 14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation
  • 15 Bildausrüstung, Kameras
  • 16 Schmiedestücke
  • 17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken
  • 18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie
  • 19 Strahlenwaffen
  • 20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung
  • 21 Software
  • 22 Technologie

  • FW01 - Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen
  • FW02 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung
  • FW03 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm
  • FW04 - Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann
  • FW05 - Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können
  • FW06 - Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist
  • FW07 - Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen
  • FW08 - Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 aufgeführt sind
  • FW09 - Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen
  • FW10 - Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind
  • FW11 - Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm
  • FW12 - Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen
  • FW13 - Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde.
  • FW14 - Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind
  • FW15 - Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind

0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung 
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung

Jede dieser Kategorien ist wiederum unterteilt in Untergruppen A-E

A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie

ANHANG II - LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

  1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:
    1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile. 
      KN-Code: ex 4421 90 97, ex 8202 90 00
    2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen. 
      KN-Code: ex 8543 70 90, ex 9401 79 00, ex 9401 80 00, ex 9402 10 00
    3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen. 
      KN-Code: ex 9406 00 38, ex 9406 00 80
    4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabrei­chung einer tödlichen chemischen Substanz.
      KN-Code: ex 8413 81 00, ex 9018 90 50, ex 9018 90 60, ex 9018 90 84
  2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:
    1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.
      KN-Code: ex 8543 70 90
    2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. Anmerkung: Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben. 
      KN-Code: ex 7326 90 98, ex 7616 99 90, ex 8301 50 00, ex 3926 90 97, ex 4203 30 00, ex 4203 40 00, ex 4205 00 90
    3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.
      Anmerkungen: Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.
      Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. 
      KN-Code: ex 7326 90 98, ex 7616 99 90, ex 8301 50 00, ex 3926 90 97, ex 4203 30 00, ex 4203 40 00, ex 4205 00 90, ex 6217 10 00, ex 6307 90 98
    4. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke. 
      KN-Code: ex 7326 90 98, ex 7616 99 90, ex 8301 50 00, ex 3926 90 97, ex 4203 30 00, ex 4203 40 00, ex 4205 00 90, ex 6217 10 00, ex 6307 90 98
    5. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
      Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind. 
      KN-Code: ex 9401 61 00, ex 9401 69 00, ex 9401 71 00, ex 9401 79 00, ex 9401 80 00, ex 9402 10 00
    6. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. 
      Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gur­ten versehen sind. 
      KN-Code: ex 9402 90 00, ex 9403 20 20, ex 9403 20 80, ex 9403 50 00, ex 9403 70 00, ex 9403 81 00, ex 9403 89 00
    7. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnli­chen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. 
      KN-Code: ex 9402 90 00, ex 9403 20 20, ex 9403 50 00, ex 9403 70 00, ex 9403 81 00, ex 9403 89 00
    8. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
      KN-Code: ex 9402 90 00, ex 9403 20 20, ex 9403 50 00, ex 9403 70 00, ex 9403 81 00, ex 9403 89 00
  3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:
    1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. 
      KN-Code: ex 9304 00 00
    2. Schilde mit Metallstacheln. 
      KN-Code: ex 3926 90 97, ex 7326 90 98
  4. Peitschen, wie folgt:
    1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. 
      KN-Code: ex 6602 00 00
    2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.
      KN-Code: ex 6602 00 00

ANHANG III - LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

  1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
    1. Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln. 
      Anmerkungen:

      Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.
      Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln. 
      Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind, 
      - der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, 
      - der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und 
      - die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. 
      KN-Codes: ex 7326 90 98, ex 7616 99 90, ex 8301 50 00, ex 3926 90 97, ex 4203 30 00, ex 4203 40 00, ex 4205 00 90,ex 6217 10 00, ex 6307 90 98
    2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.
      Anmerkung: 
      Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
      KN-Codes: ex 7326 90 98, ex 7616 99 90, ex 8301 50 00, ex 3926 90 97, ex 4203 30 00, ex 4203 40 00, ex 4205 00 90, ex 6217 10 00, ex 6307 90 98
    3. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert. 
      Anmerkung: 
      Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. 
      KN-Code: ex 6505 00 10, ex 6505 00 90, ex 6506 91 00, ex 6506 99 10, ex 6506 99 90
  2. Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:
    1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock ver­setzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen. 
      Anmerkungen:
      - Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen. 
      - Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. 
      KN-Codes: ex 8543 70 90, ex 9304 00 00
    2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten. 
      Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:
      - Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,
      - Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und
      - Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden. 
      KN-Code: ex 8543 90 00, ex 9305 99 00
    3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können. 
      KN-Code: ex 8543 70 90, ex 9304 00 00
  3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemi­scher Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz so­ wie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:
    1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum ge­richteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.
      Anmerkungen:
      - Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militär­güterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden.
      - Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen - selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten -, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mit­ geführt werden.
      - Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA wer­ den die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reiz­ ende chemische Substanzen angesehen. 
      KN-Code: ex 8424 20 00, ex 8424 89 00, ex 9304 00 00
    2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4). 
      KN-Code: ex 2924 29 98
    3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). 
      KN-Code: ex 3301 90 30
    4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungs­mittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet wer­ den könnten. 
      Anmerkungen:
      - Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würz­ soßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmit­tel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
      - Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde. 
      KN-Code: ex 2924 29 98, ex 2939 99 00, ex 3301 90 30, ex 3302 10 90, ex 3302 90 10, ex 3302 90 90, ex 3824 90 97
    5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen be­stimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemi­schen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden. 
      Anmerkung:
      Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. 
      KN-Code: ex 8424 20 00, ex 8424 89 00
      Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind. 
      Anmerkungen:
      -  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
      - Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.
      - Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. 
      KN-Code: ex 8424 20 00, ex 8424 89 00, ex 9304 00 00

ANHANG IV - GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 16, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

  1. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden kön­nen, wie folgt:
    1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf:
      a) Amobarbital (CAS 57-43-2)
      b) Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)
      c) Pentobarbital (CAS 76-74-4)
      d) Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)
      e) Secobarbital (CAS 76-73-3)
      f) Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)
      g) Thiopental (CAS 76-75-5)
      h) Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
      KN-Code: ex 2933 53 90 (a bis f), ex 2933 59 95 (g und h) 
      Anmerkung: 
      Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. 
      KN-Code: ex 3003 90 00, ex 3004 90 00, ex 3824 90 96 

Hinweis

Die technische Einstufung unter die aktuell geltenden Güterlisten liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Exporteurs/Antragstellers.
Daher gilt: Klassifizieren Sie vor Antragsstellung Ihr Produkt/Gut/Dienstleistung selbst bzw. holen Sie sich die Information hinsichtlich der Klassifizierung vom jeweiligen Produzenten.

Bestätigung der Güterklassifizierung (BdG)

Mit der BdG wird die Möglichkeit eröffnet Ihre erfolgte Ersteinstufung bestätigen zu lassen. 

Vorgangsweise:

  1. Klassifizieren Sie ihr Gut zunächst selbst anhand der oben angeführten Güterlisten.
  2. Füllen Sie dann das Formular zur Bestätigung der Güterklassifizierung vollständig aus.
  3. Legen Sie zur korrekten Beurteilung alle notwendigen Dokumente zur technischen Spezifikation bei.
  4. Senden Sie diese Dokumente an folgende E-Mail-Adresse: exportkontrolle@bmaw.gv.at.

Nach eingehender Überprüfung erhalten Sie ein Schreiben in dem die Güterklassifizierung bestätigt wird.

Keine BdG wird erteilt,

  1. wenn die Güter keine Nähe zu den oben angeführten Güterlisten haben.
  2. wenn es sich um ein Einzelgeschäft handelt (einmalige Ausfuhr).
  3. wenn der Antragssteller eine Bank, eine Spedition oder eine ausländische Firma ist.
  4. wenn die Anfrage komplette Güterkataloge enthält.
  5. wenn die Anfrage komplette Anlagen enthält (z.B. Kraftwerk).
  6. wenn es sich um Technologie handelt.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at