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Bilaterale Investitionsschutzabkommen einschließlich Intra-EU-BITs

Österreich ist Vertragspartei von bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs) mit 48 Staaten. Weitere vier Abkommen sind außer Kraft getreten, es gelten jedoch noch Übergangsfristen für bereits getätigte Investitionen („Sunset-Klausel“). Die 12 intra-EU BITs Österreichs wurden zwischen 2019 und 2022 beendet und die Wirkung der sog. „Sunset-Klausel“ beseitigt, um das Achmea-Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 6. März 2018 effektiv umzusetzen. In der Rechtssache Achmea urteilte der EuGH, dass die Bestimmungen zu Schiedsverfahren in völkerrechtlichen Abkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten dem Unionsrecht zuwiderlaufen.

Seit 2008 erfolgten Verhandlungen österreichischer BITs mit Drittstaaten auf Basis eines Mustertextes (PDF, 144 KB) (PDF, 144 KB). Dieser soll nunmehr im Lichte der aktuellen Entwicklungen des EU-Reformprozesses überarbeitet werden.

Zielsetzung

Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, die Rechtssicherheit gewährleisten und grenzüberschreitende Investitionen schützen sollen. Gleichzeitig soll das staatliche Regulierungsrecht gewahrt bleiben.  

Die Abkommen gewähren Schutz auf Basis von völkerrechtlichen Mindeststandards. Ausländische Investoren und Investorinnen dürfen im Gaststaat nicht schlechter behandelt werden als einheimische Unternehmen (Inländergleichbehandlung) bzw. Investoren aus anderen Drittstaaten (Meistbegünstigung). Enteignungen sind vor allem nur gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung möglich.

Streitbeilegung

Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Verstößen gegen die genannten Schutzstandards können Investoren und Investorinnen die Einsetzung eines internationalen Schiedsgerichts veranlassen und allfällige Schäden geltend machen. Diese Investor-Staat-Schiedsverfahren werden nach den Regeln der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) oder der Internationalen Handelskammer (ICC) abgewickelt. Entscheidungen der Schiedsgerichte sind bindend und vollstreckbar. Zur Reform der Streitbeilegung.

EU versus nationale Kompetenzen

Der Vertrag von Lissabon verankerte eine Unionskompetenz für Direktinvestitionen.

In der Folge legte die sogenannte Grandfathering-Verordnung die Übergangsregelungen für bestehende und zukünftige BITs der EU-Mitgliedsstaaten mit Drittstaaten fest. Bestehende Abkommen blieben - nach Notifikation an die Kommission - in Geltung. Die Liste der in Kraft stehenden BITs der Mitgliedsstaaten wird jährlich aktualisiert und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Änderungen von bestehenden Abkommen bzw. Verhandlung und Abschluss von neuen BITs erfordern ebenfalls die Genehmigung der Kommission. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kein Abkommen auf EU-Ebene besteht bzw. verhandelt wird. Zur Durchführung dieses Mechanismus wurde der Ausschuss für Investitionsabkommen eingerichtet.

Die Finanzhaftungs-Verordnung regelt zudem die Zuständigkeiten (Parteistellung) der Union und der Mitgliedsstaaten in Investitionsstreitigkeiten sowie die damit verbundene finanzielle Verantwortung.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Multilaterale und EU-Handelspolitik: handelspolitik@bmaw.gv.at