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Unterstützung für Unternehmen und Haushalte

Das BMAW setzt eine Reihe von Maßnahmen, um Unternehmen und Haushalte zu unterstützen und die gestiegenen Energiekosten abzufedern. Zur Zeit können verschiedene Unterstützungen beantragt werden.

Windraeder
Foto: Adobe Stock

Stromkostenbremse für Haushalte, die ihren Strom ausschließlich über einen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldeten Zählpunkt beziehen

Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" oder "Haushalt" lautet. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde mit der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) eine ergänzende Regelung zur allgemeinen Stromkostenbremse für Privatpersonen eingeführt.

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, an welcher sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.

Mehr Informationen zum Stromkostenbremse für Haushalte

Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale unterstützt Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten. Seit 17. April können Unternehmen einen Selbst-Check bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) durchführen. Dabei erhalten Sie eine Checkliste, was für die Antragstellung vorzubereiten ist.

Die Energiekostenpauschale wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar sein. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall kurz danach.

Zum Selbst-Check bei der FFG

Energiekostenzuschuss 1, viertes Quartal

Seit 17. April kann der Antrag auf den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt wie schon die Voranmeldung über den Fördermanager der aws, der Förderbank des Bundes.

Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschusses 1 umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022. Die Energiekosten bleiben eine starke finanzielle Belastung für heimische Unternehmen. Durch die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 werden die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen und Arbeitsplätze gesichert.

Förderungsfähig sind grundsätzlich energieintensive, gewerbliche, industrielle, gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine. Ausgenommen sind bestimmte Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe. Die Liste der antragsberechtigten Sektoren wurde im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 für die Monate Februar bis September 2022 erweitert.