FAQ: Arbeiten im Homeoffice
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Homeoffice.
Mit 1. April 2021 treten neue Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice in Kraft. Das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 umfasst arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regegelungen, die klare Rahmenbedingungen für das Arbeiten von zu Hause schaffen. In den nachfolgenden FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht.
Die wichtigsten Antworten zu den steuerrechtlichen Auswirkungen zum "Homeoffice-Pauschale" finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen.
Arbeiten im Homeoffice heißt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer oder seiner Wohnung erbringt. Arbeit im Homeoffice bedeutet nicht nur die Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, sondern umfasst auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie z.B. die Bearbeitung von Papierunterlagen.
Das bedeutet grundsätzlich Arbeiten unter Einsatz des Internets, von Handys oder Telefonen, der geeigneten Hardware (z.B. PC, Laptop oder Tablet) und einer (eventuell auch im Betrieb verwendeten) Software (Kommunikationsprogramme z.B. Videokonferenzschaltungen, Textverarbeitungsprogramme).
Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden eine gesetzliche Definition und grundsätzliche arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen (schriftliche Vereinbarung, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist 1 Monat) für das Arbeiten im Homeoffice geregelt.
Ansonsten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, zum Teil auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sowie der für den jeweiligen Betrieb geltende Kollektivvertrag bzw. geltende Betriebsvereinbarungen auch im Homeoffice.
Im AVRAG wird etwa die Schriftlichkeit der Vereinbarung, die Kündigung aus wichtigem Grund binnen einer Frist von einem Monat und die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln geregelt.
Diese Regelungen kommen immer dann nicht zur Anwendung, wenn die Tätigkeit im Homeoffice lediglich im Anlassfall und nur gelegentlich erfolgt, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige Einsätze im Homeoffice beabsichtigt wären. In den Erläuterungen zum Homeoffice-Paket wird dafür der Begriff der „Eintagsfliege“ verwendet.
Nein. Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu vereinbaren; dies soll nunmehr schriftlich erfolgen.
Eine Vereinbarung kann auch im elektronischen Wege (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail) zustande kommen.
Nein. Homeoffice muss stets aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen.
Ja. Wie jede vertragliche Vereinbarung kann auch die Homeoffice-Vereinbarung befristet geschlossen werden.
Die Vereinbarung kann zukünftig von jeder Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
Ansonsten kann die Homeoffice-Vereinbarung Kündigungsregelungen enthalten, die eine Beendigung ermöglichen, oder sie kann einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beendet werden.
Auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice hat grundsätzlich die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber künftig die digitalen Mittel, die für die Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsvertrages erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür eine angemessene (Pauschal)Abgeltung leisten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), die eine Beschränkung des Umfangs der Haftpflicht vorsehen.
Demnach besteht keine Haftung und keine Verpflichtung zum Schadenersatz für der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch eine entschuldbare Fehlleistung bei der Erbringung der Arbeitsleistung zugefügten Schaden.
Für einen fahrlässig verursachten Schaden hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer grundsätzlich einzustehen. Allerdings gibt es im falle eines gerichtlichen Verfahrens ein richterliches Mäßigungsrecht.
Für vorsätzlich verursachten Schaden kommen die allgemeinen Schadenersatzvorschriften zur Anwendung.
Werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für das Arbeiten im Homeoffice zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel von einer oder einem im gemeinsamen Haushalt mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer lebenden Angehörigen beschädigt, so sind die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auch für die Haftung jener Person anzuwenden, die den Schaden zugefügt hat.
Ja. Die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Homeoffice ereignen.
Das gilt auch für Wegunfälle im Zusammenhang mit dem Homeoffice.
Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes samt Verordnungen kommen auch im Homeoffice zur Anwendung. Dazu zählen beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung oder die Präventivdienstbetreuung.
Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten nicht für Arbeiten im Privathaushalt. Trotzdem ist es wichtig, dass auch Themen wie z.B. Belichtung in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden.
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops) und Arbeitstische und –stühle für das Homeoffice zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden "Ergonomisches Arbeiten im Homeoffice" (PDF, 1 MB).
Im Homeoffice gelten die im Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz vorgesehenen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen genauso wie beim Arbeiten im Betrieb vor Ort.
Ja, wenn in der Vereinbarung über Homeoffice nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Bei einer solchen Vereinbarung müssen so wie bei jeder individuellen Arbeitszeitvereinbarung das Arbeitszeitgesetz, der für den Betrieb geltende Kollektivvertrag sowie bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit beachtet werden.
Sieht ein für den Betrieb geltender Kollektivvertrag Regelungen über das Homeoffice in Bezug auf die Arbeitszeit vor, sind diese ebenfalls zu beachten.
Ja. Wird die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt, können auch Aufzeichnungen nur über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden, wenn dies vereinbart wurde.
Arbeit ist am Wochenende (Samstag nach 13 Uhr und Sonntag) im Homeoffice – wie auch im Betrieb - nur dann erlaubt, wenn eine Ausnahme nach dem Arbeitsruhegesetz, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung oder einem Kollektivvertrag besteht.
Ja.
Nein. Laut den gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice besteht kein Betretungsrecht für Privathaushalte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten.
Nein. Zu beachten ist jedoch, dass bestimmte Maßnahmen jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates voraussetzen. So ist für Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, die Zustimmung des Betriebsrates – bzw. wenn es keinen Betriebsrat gibt, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – notwendig.
Der Einsatz von technischen Systemen zur Erfassung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt ebenso der Zustimmung des Betriebsrates, sofern die Verwendung der Daten über die gesetzlich notwendigen Verpflichtungen hinausgeht.
Allgemeine Ordnungsvorschriften (auch Verhaltenspflichten) können mittels erzwingbarer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Arbeitszeitbetriebsvereinbarung kann Sonderregelungen für Homeoffice enthalten oder einheitliche Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung vor Ort und im Homeoffice regeln.
Dies gilt unabhängig von der Einzelvereinbarung, einer etwaigen Betriebsvereinbarung oder kollektivvertraglichen Regelungen.
Arbeiten im Homeoffice bedarf jedenfalls einer einzelvertraglichen Grundlage.
Es können jedoch betriebsweite Rahmenbedingungen für das Homeoffice in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden, insbesondere Regelungen betreffend Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung oder die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen im Homeoffice.
Weitere Informationen
Die Fragen und Antworten sind auch als Download verfügbar: