Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

FAQ: Sonderbetreuungszeit

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Sonderbetreuungszeit.

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie und erfolgte in mehreren Phasen. In der derzeit vorliegenden Phase 8 der Sonderbetreuungszeit ist Folgendes vorgesehen:

Zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (bis zu maximal 3 Wochen). Durch diese Freistellung von der Arbeitsleistung können sie die notwendige Betreuung wahrnehmen. Wie in der Phase 7 gibt es keine Möglichkeit der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit.

Für bestimmte Betreuungssituationen, die keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit begründen, kann ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen bei Dienstverhinderung bestehen.

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit kommt für all jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betracht, die

  • eine Pflicht zur Betreuung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung trifft, wenn die Betreuung normalerweise in einer Einrichtung oder Lehranstalt/Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt und diese aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (z.B. Klassen oder Gruppen) geschlossen ist;
  • eine Pflicht zur notwendigen Betreuung für ein Kind haben, welches auf Grund der geltenden COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministers im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden. Das betrifft Kindergartenkinder und Primarschülerinnen und Primarschüler, nicht aber Kinder in einer höheren Schulstufe.
  • Angehörige mit Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderung, der in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet wird,
    • wenn diese auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder
    • wenn der Mensch mit Behinderung die Einrichtung oder Lehranstalt bzw. Schule aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nicht betreten darf

              und die Betreuung zu Hause erfolgt;

  • Angehörige mit Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderung, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet ist und auf Grund der Behinderung keine FFP2-Maske tragen kann und auf Grund dessen nicht die sonst nach der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung bestehende Möglichkeit des Besuchs der Einrichtung mit Maske wahrnehmen kann.

Die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fragen, die dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, oder dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sonderbetreuungszeit gelten nicht für öffentlich Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete), die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) stehen. Die Sonderbetreuungszeit kommt allerdings für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer ausgegliederten Einheit stehen, auf das das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zur Anwendung kommt.

Um den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wahrzunehmen, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Nur dort, wo es trotz Bemühens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten gibt und der Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Betreuung wahrnehmen muss, gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Die Betreuung des Kindes oder des Angehörigen mit Behinderung muss durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer notwendig sein.

Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Verkehrsbeschränkung oder der behördlichen Schließung verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Bei der Frage, welche Möglichkeiten zur Betreuung von positiv auf COVID-19 getesteten Kindern – die symptomlos bleiben (d.h. nicht erkrankt sind) – bestehen, ist nach dem Alter der Kinder zu differenzieren:

  • Für Kinderkrippen- und Kindergartenkinder, Volksschülerinnen und Volksschüler besteht aufgrund der COVID-19 Verkehrsbeschränkungsverordnung ein Betreuungsverbot der Kinderbetreuungseinrichtung oder Volksschule. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Kinder in der Sekundarstufe (NMS, AHS, BHS Mittelschule etc.) dürfen trotz COVID-19-Infektion die Schule besuchen, solange sie keine Symptome zeigen (d.h. nicht erkrankt sind); sie müssen dabei eine Maske tragen. In diesem Fall besteht für die Eltern kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

Für Kinderkrippen- und Kindergartenkinder sowie Primarschülerinnen und Primarschüler gilt ab dem positiven COVID-19-Testergebnis ein Betretungsverbot für die Betreuungseinrichtung bzw. Schule. Es besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, unabhängig davon, ob das Kind Symptome zeigt oder nicht.

Es besteht kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Zur notwendigen Betreuung von erkrankten Kindern haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht. Diese Regelungen finden sich im Angestelltengesetz (für Angestellte), im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (für Arbeiterinnen und Arbeiter) und im Urlaubsgesetz (für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

Die Regelungen des Urlaubsgesetzes sehen einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr vor. Darüber hinaus kann nach dem Urlaubsgesetz eine Pflegefreistellung für eine weitere Woche im selben Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich erkrankt. Nähere Infos dazu siehe unter https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Urlaub-und-Freistellung.html oder https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/kinderbetreuung/3/Seite.370201.html.

Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch steht das Recht auf Dienstfreistellung im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (im Regelfall bis zu einer Woche, in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen) jeweils pro Anlassfall zu.

Übersicht der gesetzlichen Regelungen
Regelung gilt für Ausmaß des Anspruchs
§ 8 Abs. 3 AngG   Angestellte
  • Anspruch
  • auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung
  • im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (im Regelfall bis zu einer Woche, in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen)
  • pro Anlassfall
§ 1154b Abs. 5 ABGB  Alle Arbeitnehmer
  • Anspruch
  • auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung
  • im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (im Regelfall bis zu einer Woche, in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen)
  • pro Anlassfall
§ 16 UrlG  Alle Arbeitnehmer
  • Anspruch
  • auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung
  • im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
  • pro Arbeitsjahr
  • Anspruch auf eine weitere Woche für erkrankte Kinder unter 12 Jahren bei einer neuerlichen Erkrankung im selben Arbeitsjahr

Im Fall einer behördlichen Schließung der Kindergarteneinrichtung, der Schule oder der Einrichtung der Behindertenhilfe kann für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und altersunabhängig für Angehörige mit Behinderung eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht unabhängig von den allgemeinen Ansprüchen auf Freistellung zur Betreuung des Kindes. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht damit auch dann, wenn ein Anspruch auf Dienstfreistellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Betreuung des Kindes nach den einschlägigen Regelungen nach dem Angestelltengesetz, Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Urlaubsgesetz bestehen würde.

Es bedarf zur Schließung der Schule/einer Klasse/einer Gruppe einer behördlichen Entscheidung (Verordnung bzw. Bescheid).

Ja. Um den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wahrzunehmen, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über das Betretungsverbot des Kindergartens oder der Primarschule infolge einer Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung informieren und diese nachweisen sowie alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Nein. Zu diesen Zeiten ist die Schule nicht auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Verordnung nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz und Schulunterrichtsgesetz behördlich geschlossen.

Ist einem Kind aufgrund einer Verkehrsbeschränkung das Betreten des Kindergartens oder der Schule untersagt, kann während der Ferien oder während der schulautonomen Tage keine Sonderbetreuungszeit genommen werden. Das Betretungsverbot greift nur während der Unterrichtszeiten, nicht aber an schulfreien Tagen.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das bisher geleistete Entgelt unverändert fortzuzahlen. Es soll keine Minderung des Einkommens eintreten. Das geleistete Entgelt ist sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie bisher zu behandeln.

Nein. Die Sonderbetreuungszeit ist nicht auf Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Zeitausgleich oder Gleitzeitguthaben anzurechnen. Diese Ansprüche bleiben unverändert aufrecht. Die Sonderbetreuungszeit ist wie eine "normale" Beschäftigungszeit zu werten, sie zählt daher für dienstzeitabhängige Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Ja. Die Sonderbetreuungszeit kann auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen einer COVID-19 Kurzarbeit, aber nicht für die Ausfallstunden, beansprucht oder gewährt werden.

Das Gesetz sieht die Wahrnehmung der Sonderbetreuungszeit in der Dauer von insgesamt bis zu drei Wochen vor. Je nach individueller Situation könnte das allenfalls auch ein kürzerer Zeitraum sein, z.B. nur 2 Wochen, wenn der volle Zeitraum nicht ausgeschöpft wird.

Die Sonderbetreuungszeit muss nicht in einem Stück, sondern kann auch wochenweise, tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden. Während des Zeitraumes von 1. Jänner bis 7. Juli 2023 kann die Sonderbetreuungszeit, auch wenn sie in Teilen genommen wird, höchstens einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen umfassen.

Nein. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme oder Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile ist nicht möglich. Es ist aber möglich, dass zuerst der eine und dann der andere Elternteil Sonderbetreuungszeit wahrnimmt.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann bei Wahrnehmung einer Sonderbetreuungszeit durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 100 Prozent des an die betroffenen Personen gezahlten Entgelt bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2023: € 5.850,‑ ) zurückerstattet bekommen (Vergütungsanspruch). Die maximale Dauer der Sonderbetreuungszeit liegt bei drei Wochen, also 21 Tagen. Tatsächlich ausgezahlt werden somit maximal € 4.095,‑ .

Berechnungsgrundlage: € 5.850,‑  ÷ 30 Kalendertage x 21 Betreuungstage = € 4.095,‑ .

Der Arbeitgeber stellt den Antrag. Im Antrag sollte angegeben werden, auf welche Art der Sonderbetreuungszeit (z.B. Betretungsverbot, behördliche Schließung) bzw. auf welche zu betreuende Person (Kind samt Alter und Besuch welcher Kinderbetreuungseinrichtung/Schule, Person mit Behinderung) sich der Antrag bezieht. Der Antrag kann auch durch den Steuerberater bzw. die Steuerberaterin der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gestellt werden.

Der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.

§ 18b Abs. 1 bis 1c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

(1) Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von

  1. Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach § 7b Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
  2. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;
  3. Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach § 7b EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung zu informieren und diese nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 7. Juli 2023 begrenzt. Ansprüche nach § 16 UrlG oder nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, oder § 8 Abs. 4 GAngG bleiben unberührt.

(1a) Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(1b) Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.

(1c) Abs. 1 bis 1b gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.

In-Kraft-Treten: Die Bestimmung in der geltenden Fassung gilt vom 1. Jänner 2023 bis 7. Juli 2023, der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit geltend zu machen.

FAQ: Sonderbetreuungszeit (PDF, 353 KB)

Buchhaltungsagentur – Nähere Informationen und Antragsstellung:
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/

Letzte Aktualisierung: 29. Dezember 2022