Lohnkontrolle
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichern.
Verwaltungsstrafen bei Unterschreiten des Entgelts
Jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der sogenannte Grundlohn unterschritten wird.
Strafrahmen in Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
Die Strafrahmen für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen sowie das Nichtbereitstellen der Lohnunterlagen durch die Überlasserin bzw. den Überlasser sind den Strafrahmen für die Unterentlohnung angeglichen.
Abhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und je nachdem, ob eine Wiederholung der Verwaltungsübertretung vorliegt, reichen die Strafrahmen von 1000 Euro bis 50000 Euro. Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Lohnunterlagen nun nachweislich bereitzustellen. Auch die Beschäftigenden sind strafbar, wenn sie die Lohnunterlagen nicht bereithalten. Die Strafrahmen für die Kontrollvereitelung sind auf bis zu 20000 Euro erhöht. Weiters ist auch das Nichtübermitteln von Unterlagen trotz Aufforderung mit Strafe bedroht.
Ebenso wie bei Unterentlohnung kann die Kontrollvereitelung und das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen eine Untersagung der Dienstleistung nach sich ziehen.
Erweiterte Sicherungsmaßnahmen
Bei begründetem Verdacht einer Verwaltungsübertretung und anzunehmenden Gründen für zumindest eine wesentliche Erschwerung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs, werden die Sicherungsmaßnahmen für die Zahlung von Verwaltungsstrafen erweitert durch:
- Einheben einer vorläufigen Sicherheit (Geld oder Gegenstände der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bzw. der Überlasserin bzw. des Überlassers)
- Ausspruch eines Zahlungsstopps gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber oder Beschäftigerin bzw. Beschäftiger durch die kontrollierenden Einrichtungen
Außerdem können die Sicherungsmaßnahmen für alle Verwaltungsübertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verhängt werden.