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Bundesminister Kocher/Polaschek: Ukrainische Jugendliche besser in den Arbeitsmarkt integrieren Gesetzesnovelle öffnet „AusBildung bis 18“ nun auch für ukrainische Jugendliche

Durch die Novellierung des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG) erhalten nun auch ukrainische Jugendliche Zugang zu den Bildungsangeboten von "AusBildung bis 18". Das Angebot ist für ukrainische Jugendliche seit dem 1. Juli 2024 verfügbar und fördert die Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt.

"Die Einbeziehung von ukrainischen Jugendlichen in die Ausbildungspflicht ist ein wesentlicher Schritt zur erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt. Dadurch erhalten junge Ukrainerinnen und Ukrainer zusätzliche Unterstützung, um sich gut in das österreichische Schul- und Ausbildungssystem einzufinden und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Berufsleben zu schaffen. Seit dem 1. Juli 2024 steht das Angebot von 'AusBildung bis 18' für junge Ukrainerinnen und Ukrainer zur Verfügung. Dadurch wird eine wesentliche Lücke zwischen Schulpflicht und Arbeitsmarktzugang geschlossen, und eine durchgängige Ausbildung mit dem Ziel einer möglichst erfolgreichen und ausbildungsadäquaten Arbeitsmarktintegration ermöglicht. Mit der Ausweitung der Ausbildungspflicht stärken wir nicht nur den Arbeitsmarkt, sondern eröffnen mehr jungen Menschen die Möglichkeit auf eine höher qualifizierte Arbeit und besseren Karriere- und Zukunftschancen," so Arbeits- und Wirtschaftsminister Kocher.

"Die Ausweitung der Ausbildungspflicht auf ukrainische Jugendliche ist ein wichtiger Schritt, um ihre Integration in das österreichische Bildungs- und Ausbildungssystem weiter zu fördern. Eine fundierte Ausbildung ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen beruflichen Zukunft. Es freut mich, dass wir diesen jungen Menschen nun eine klare Perspektive bieten können, die ihnen hilft, in unserer Gesellschaft Fuß zu fassen und ihre Potenziale bestmöglich zu entfalten", so Martin Polaschek, Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Seit 2017 gilt in Österreich eine gesetzliche Ausbildungspflicht, die "AusBildung bis 18". Sie stellt sicher, dass alle Jugendlichen unter 18 Jahren über die Erfüllung der Schulpflicht hinaus eine weiterführende Ausbildung absolvieren und damit bestmöglich auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt vorbereitet werden.

Aus der Ukraine geflüchtete Jugendliche unterlagen bislang zwar der allgemeinen Schulpflicht, waren von der Ausbildungspflicht jedoch ausgenommen. Eine Gesetzesnovelle, mit dem unter anderem das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) geändert wurde, schließt diese Lücke und macht die Angebote der "AusBildung bis 18" auch für diese Personengruppe nutzbar. Das ist wichtig, schließlich sind junge Menschen mit einer Ausbildung über die Pflichtschule hinaus seltener von Arbeitslosigkeit bedroht und haben bessere Chancen auf gut bezahlte und höher qualifizierte Arbeit.

Seit dem 1. Juli 2024 gilt die "AusBildung bis 18" nun auch für junge Ukrainerinnen und Ukrainer, die wegen des Krieges vertrieben wurden. Dadurch wird die Lücke zwischen Schulpflicht und Arbeitsmarktzugang geschlossen und eine durchgängige Ausbildung mit dem Ziel einer möglichst erfolgreichen, adäquaten Arbeitsmarktintegration ermöglicht. Um aus der Ukraine geflüchteten Jugendlichen und ihren Eltern die nötigen Informationen zur Gesetzesänderung zugänglich zu machen, sind auf der Homepage der "AusBildung bis 18" auch Inhalte in ukrainischer Sprache veröffentlicht. Zudem wurden in Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) noch schulpflichtige ukrainische Jugendliche aktiv über die Ausbildungspflicht in Kenntnis gesetzt.

Die Möglichkeiten, die Ausbildungspflicht zu erfüllen, sind vielfältig: So wird beispielsweise auch durch den Besuch einer ukrainischen Höheren Schule im Onlineformat, die - analog zur österreichischen Matura - mit einer Reifeprüfung abschließt, die Ausbildungspflicht erfüllt. Ein Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine gewährleistet, dass ukrainische Reifezeugnisse aus Höheren Schulen den österreichischen gleichgestellt sind.

Mit der gesetzlichen Änderung gilt nun auch für Ukrainerinnen und Ukrainer: Nutzen Jugendliche unter 18 Jahren binnen drei Monaten nach Abgang oder Abbruch von Schule oder Ausbildung kein weiterführendes (Aus-)Bildungsangebot, sind Eltern verpflichtet, die ihnen nächstgelegene Koordinierungsstelle zu verständigen. Durch frühzeitiges Reagieren und die Unterstützung des Jugendcoachings gelingt es in den meisten Fällen, die Jugendlichen von den Vorteilen einer fundierten Ausbildung zu überzeugen.

Kontakt

Presseabteilung - Arbeit: presse.arbeit@bmaw.gv.at