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Investitionskontrollgesetz

Kontrolle der Übernahme österreichischer Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten (außerhalb EU, EWR, Schweiz):

Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020, setzt Vorgaben des EU-Rechts in Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union / FDI-Screening-VO um und schafft eine Balance zwischen ausreichenden Kontrollstandards und einer hohen Anwenderfreundlichkeit.
Die neuen Bestimmungen sind am 25. Juli 2020 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Bestimmungen zum EU-weiten Informations- und Kooperationsmechanismus, die ab 11. Oktober 2020 in Kraft sind.

  • Eine Genehmigungspflicht gilt für die Übernahme von Unternehmen, die der Rechnungslegungspflicht gemäß dem Unternehmensgesetzbuch unterliegen, mit Ausnahme Kleinstunternehmen, einschließlich Startup-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro.
  • Dabei geht es um Unternehmen in für Sicherheit oder öffentliche Ordnung relevanten Sektoren, die in der Anlage zum Investitionskontrollgesetz beispielhaft angeführt sind.
  • Ein Erwerbsvorgang ist genehmigungspflichtig, wenn an einem solchen Unternehmen
    • ein Stimmrechtsanteil von mindestens 25 Prozent oder von zehn Prozent in besonders kritischen Bereichen, die abschließend aufgezählt sind, wie Energieinfrastruktur, digitale Infrastruktur einschließlich 5G, Verteidigungsgüter, Wasser sowie - befristet bis Ende 2022 - Forschungstätigkeiten im Bereich Arzneimittel, Impfstoffe und persönliche Schutzausrüstung erreicht oder überschritten wird oder
    • unabhängig von einem konkreten Stimmrechtsanteil ein beherrschender Einfluss oder wesentliche Vermögensbestandteile (beispielsweise ein Teilbetrieb eines Flugzeugherstellers, der Militärflugzeuge herstellt) erworben werden.
  • Unter die Genehmigungspflicht fallen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Erwerbsvorgänge durch Personen aus EU-Drittstaaten mit Ausnahme der EWR-Staaten und der Schweiz. Antragspflichtig ist in erster Linie das erwerbende Unternehmen, das österreichische "Zielunternehmen" subsidiär, sobald es vom beabsichtigten Erwerbsvorgang erfährt und keine Informationen über die Stellung eines Antrags durch das erwerbende Unternehmen hat, obwohl eine solche erforderlich wäre.
  • Prüfmaßstab sind die Auswirkungen der Übernahme auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, wie beispielsweise der Bereich der Daseins- und Krisenvorsorge u.a. Erzeugung von medizinischer Persönlicher Schutzausrüstung).
  • Es gelten strenge Verfahrensfristen (Überprüfung innerhalb eines Monats nach Abschluss des EU-weiten Informations- und Kooperationsmechanismus bzw. zwei weitere Monate, wenn die Auswirkungen vertieft zu prüfen sind), nach deren Ablauf ohne Bescheid die Genehmigung als erteilt gilt.
  • Eine amtswegige Prüfung ist im Fall von trotz Genehmigungspflicht unterbliebenen Prüfverfahren bei Verdacht der Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorgesehen.

Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen gelten als am nächsten Amtstag eingebracht.

Weiterführende Informationen

Link zur Investitionskontrolle

Link zu FAQ der Europäischen Kommission

Kontakt allgemein

Abteilung Außenwirtschaftsrecht und Legistik: Post.V8_22@bmaw.gv.at

Kontakt für Fragen zu Verfahren und Verfahrensabläufen

Referat für Investitionskontrolle: investitionskontrolle@bmaw.gv.at