Übergangsregelung für Dienstfreistellung für Risikogruppen – neue gesetzliche Regelung folgt Gesundheitsschutz von Erwerbstätigen mit Vorerkrankungen gesichert
Angesichts der kritischen epidemiologischen Lage, der drohenden Überlastung der Intensivkapazitäten in den Spitälern und der notwendigen behördlichen Schließungen wurde sichergestellt, dass die im Juni 2021 ausgelaufene Verordnung zur Dienstfreistellung von Personen mit schweren Vorerkrankungen als Übergangsregelung wiederbelebt wird.
Seit 22. November 2021 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen. Dieses kann der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gezeigt werden, die oder der zunächst die Möglichkeit von Homeoffice oder anderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu prüfen hat. Falls keine Adaptierung des Arbeitsplatzes möglich ist, kann die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer freigestellt werden. Arbeitgeber erhalten in diesem Fall die Entgeltkosten zu 100 Prozent ersetzt.
„Die aktuell sehr hohen Infektionszahlen machen eine Reaktivierung der Dienstfreistellungsverordnung als Übergangslösung bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung für besonders vulnerable Gruppen am Arbeitsplatz notwendig. Wir stellen damit sicher, dass Beschäftigte, die aufgrund der Pandemiesituation einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, sofort Schutz erfahren. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dadurch die Möglichkeit, angesichts der hohen Infektionszahlen die Arbeitsbedingungen durch Homeoffice oder Schutzmaßnahmen zu ändern bzw. in letzter Konsequenz von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Dienst freigestellt zu werden“, betont Arbeitsminister Martin Kocher.
Die Freistellungsregelung für Risikogruppen wurde im Mai 2020 zum Schutz von Erwerbstätigen beschlossen, die bedingt durch die Pandemie einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Aufgrund der virologisch stabilen Lage während der Sommermonate kam es zu einem Aussetzen der Risikogruppen-Regelung, die jedoch nun reaktiviert werden kann. Die virologische Lage erfordert rasches Handeln. Daher wurde eine rasche Reaktivierung der Risikogruppenfreistellung per Verordnung sichergestellt. Eine neue gesetzliche Regelung wurde am Wochenende im Nationalrat beschlossen, die dann ab Anfang Dezember gelten wird.
Für die Freistellung ab 22. November 2021 ist ein neues Attest erforderlich, das sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim behandelnden Arzt ausstellen lassen können und vorerst nur für den Übergangszeitraum gelten. Ab Dezember wird es für Atteste auf Basis der neuen gesetzlichen Regelung neue Voraussetzungen geben, die die Impfung stärker berücksichtigen wird.