GISA - Abfragen
Die Abfrage von GISA ist kostenlos und erfordert keine Registrierung. Die Suche und die Auszüge stehen Ihnen in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
Die Auszüge sind sowohl in deutscher als auch englischer Sprache mit Amtssignatur versehen.
GISA-Auszüge können daher als authentische öffentliche Urkunde auch international in Regionen mit anderen Amtssprachen als der deutschen Sprache verwendet werden, sofern Ihr internationaler Kontaktpartner englischsprachige Behördenurkunden akzeptiert.
Hinweis zu englischsprachigen Auszügen:
Sofern Sie einen GISA-Auszug in englischer Sprache benötigen, verwenden Sie bitte die englische Suche. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auch innerhalb der Suche zwischen deutscher und englischer Version zu wechseln.
In der englischsprachigen Version ist der Gewerbewortlaut nicht übersetzt, da je nach Region, in der Sie einen Auszug verwenden wollen, die Übersetzung des Gewerbewortlautes auch unbeabsichtigt zu einer Bedeutungsänderung des Befugnisumfangs führen könnte.
Digitale Gewerbelizenz
Mit Mai 2018 wurde die digitale Gewerbelizenz eingeführt (siehe § 38 GewO 1994). Diese Gewerbelizenz enthält sämtliche aufrechten Gewerbeberechtigungen einer bestimmten Person samt den wesentlichen Informationen zu jeder in der digitalen Gewerbelizenz enthaltenen Gewerbeberechtigung.
Sofern Sie weitere detaillierte Informationen zu einer bestimmten Gewerbeberechtigung benötigen, können Sie den umfassenden Auszug zur betreffenden Gewerbeberechtigung auch direkt über die Gewerbelizenz ansteuern, ohne eine neuerliche eigenständige Suche durchführen zu müssen.
Auch die Digitale Gewerbelizenz steht Ihnen in deutscher oder englischer Sprache als amtssigniertes Dokument zur Verfügung und kann über die normale GISA-Suche bezogen werden. Bitte berücksichtigen Sie hier, dass die Gewerbewortlaute derzeit nicht in englischer Sprache angeboten werden können.
Über welche Gewerbeinformationen wird eine Auskunft erteilt?
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Öffentliche Informationen:
Dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und der Kooperationsgemeinschaft Bund/Länder/Städte ist der Schutz Ihrer Daten ein besonderes Anliegen. Daher enthalten die Auszüge und die Digitale Gewerbelizenz, die über die öffentliche Abfrage zur Verfügung gestellt werden, auch ausschließlich jene Dateninformationen, die gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994 als öffentliche Informationen gelten und über die an jedermann Auskunft zu erteilen ist.
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Informationen, zu deren Auskunft ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss:
Auszüge, die auch Informationen enthalten, zu deren Auskunft ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss (beispielsweise: Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Sozialversicherungsnummer), können nicht über die öffentliche Abfrage zur Verfügung gestellt werden. Überdies kann die Behörde nicht darüber telefonisch oder bei sonstiger nicht authentifizierbarer Kommunikation Auskunft erteilen. Für Auszüge, die solche Informationen enthalten, ist es daher erforderlich, dass Sie sich persönlich an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) wenden.
Kontakt
Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at