Notifikationserfordernisse
Aufgaben im Detail
Die beihilfenrechtlichen Verpflichtungen von förderungsgewährenden Stellen lassen sich generell in ex-ante Verpflichtungen an die Europäische Kommission (Notifikation von geplanten Maßnahmen bzw. Freistellungsmitteilung) und ex-post Verpflichtungen (Berichtspflicht über durchgeführte Maßnahmen, statistische Jahresberichte, über einzelne Fälle vorgeschriebene Jahresberichte) einteilen.
Derartige förmliche Kommunikationen an die Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission erfolgen weitgehend im Rahmen der elektronischen Systeme (SANI und SARI) im Wege über die Abteilung "EU-Beihilfenrecht" im BMAW (Abzeichnung) und über die Ständige Vertretung Österreichs bei der EU (Validierung) an die Europäische Kommission.
Notifikation von Förderungsaktionen und Einzelfällen
Gemäß Art 108 (3) AEUV besteht eine ex-ante Notifikationspflicht an die Europäische Kommission (EK). Die EK prüft und entscheidet, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (Ermessensspielraum der EK). Durchführungsverbot bis die EK einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Gemäß Art 109 AEUV kann der Rat nach Art 109 AEUV bestimmte Gruppen von Beihilfen festlegen, die von der ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art 108 (3) AEUV ausgenommen, freigestellt sind.
Die Kommission kann nach Art 108 (4) AEUV Verordnungen zu diesen "freigestellten" Beihilfen erlassen. Sogenannte "Gruppenfreistellungs-VO" der EK.
AGVO, allgemeine Gruppenfreistellungs-VO, VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1)
Kontakt
Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmaw.gv.at