Übersicht des Aufgabenumfanges der Abteilung "EU-Beihilfenrecht"
Einleitung
Mit dem Inkrafttreten Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Jänner 1994 erlangten die Wettbewerbsbestimmungen der EG unmittelbar Geltung. Am 1. Jänner 1995 erfolgte der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Damit war bzw. ist Österreich verpflichtet, bestehende staatliche Beihilfen sowie die beabsichtigte Einführung neuer und geänderter Beihilfenregelungen oder Einzelfälle zunächst an die EFTA – Überwachungsbehörde und seit 1. Jänner 1995, an die Europäische Kommission zu notifizieren.
Aufgrund der geltenden Rechtslage, der direkten Geltung des EU-Beihilfenrechts sind die österreichischen Gebietskörperschaften und deren Förderungsstellen generell für die Einhaltung der vorschriftsmäßigen Abwicklung der ihrer jeweiligen Kompetenz unterliegenden Förderungen selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig vom föderal strukturierten Förderungswesen und der überwiegend auf privatrechtlichen Verträgen beruhenden Förderungsvergabe. Für EG-Vertragsverletzungen wird der Mitgliedsstaat als Gesamtstaat verantwortlich gemacht.
Die beihilfenrechtliche Kommunikation gegenüber der Europäischen Kommission erfolgt bundeseinheitlich und wird mit Ausnahme des agrarwirtschaftlichen Bereichs von der zuständigen Abteilung "EU-Beihilfenrecht" im Ministerium für Arbeit und Wirtschaft abgewickelt.
Von der beihilfenrechtlichen Koordinationsstelle selbst werden keine Beihilfen vergeben.
Hauptaufgaben im Überblick
Das EU-Beihilfenrecht richtet sich in erster Linie an alle Einrichtungen der öffentlichen Hand im Bereich der direkten unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, darüber hinaus richtet es sich auch an alle Bereiche der öffentlichen Hand, die durch Maßnahmen unter den Beihilfenbegriff des AEUV fallen können. Die im EU-Beihilfenrecht vorgesehene Kommunikationen mit der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission hat im Wege des BMAW und der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU zu erfolgen; dennoch gilt das EU-Beihilfenrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt. In diesem Sinne ist die Abteilung "EU-Beihilfenrecht" eine Service- und Koordinationsstelle für eine einheitliche Kommunikation gegenüber der Europäischen Kommission für die Förderungseinrichtungen aller Gebietskörperschaften und aller sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, deren Maßnahmen den Tatbestand einer Beihilfe nach Artikel 107 AEUV erfüllen könnten.
Bezüglich der Auskünfte über das EU-Beihilfenrecht durch das BMAW ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine unverbindliche Rechtsmeinung handelt. Die authentische Interpretation des Beihilfenverbotes und seiner Ausnahmen ist der Europäischen Kommission und dem EuGH vorbehalten.
Auskunftserteilung zu beihilfenrechtlichen Beschwerden bei der Europäischen Kommission:
Wird ein Unternehmen durch eine mit dem EU-Beihilfenrecht unvereinbare, gewährte Beihilfe in seiner wettbewerbsrechtlichen Stellung beeinträchtigt, hat es die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission. Erachtet die Europäische Kommission eine solche Beschwerde als relevant für eine Verfolgung, wendet sie sich im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Abteilung "EU-Beihilfenrecht" mit dem Ersuchen um nähere Auskünfte zum betreffenden Fall. Das Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission wird vom BMAW an die allenfalls betroffenen Förderungsstellen weitergeleitet. Die Beantwortung und eine allfällige Koordination der Auskünfte von verschiedenen Stellen erfolgt in gleicher Weise in umgekehrter Richtung. Das BMAW steht für derartige Beantwortungen auch in beratender Form zur Verfügung.
Kontakt
Abteilung EU-Beihilfenrecht:europa@bmaw.gv.at