Weiterentwicklung des EU-Beihilfenrechts
Das EU-Beihilfenrecht, d.h. im Wesentlichen die Interpretation der Artikel 106 bis 109 AEUV ist in der Regel die alleinige Aufgabe der Europäischen Kommission; in einigen spezifischen Fällen geschieht dies auch auf Grund von besonderen Verordnungen, von Beschlüssen des Rates und auf darauf Bezug nehmende Verordnungen der Europäischen Kommission. Dennoch werden die Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission bei der Weiterentwicklung des beihilfenrechtlichen Acquis regelmäßig zur Mitarbeit, Beratungssitzungen und Stellungnahmen eingeladen. Die Vertretung Österreichs bei diesen Fragen erfolgt durch Abteilung "EU-Beihilfenrecht", wobei die betroffenen österreichischen öffentlichen Körperschaften und Förderungsstellen laufend eingebunden werden, um die österreichische Haltung vorzubereiten und zu koordinieren.
Kontakt
Abteilung EU-Beihilfenrecht: europa@bmaw.gv.at