Geoblocking Verordnung (EU) 2018/302 - Zuständige Behörden und Stellen
Kunden in der Europäischen Union sollen grenzüberschreitend den Zugang zu allen Händlern in den anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Durch diese Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking soll die ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beendet werden. Das Verbot von Geoblocking ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.
Die Geoblockingverordnung gilt seit dem 3. Dezember 2018. Die erforderlichen nationalen Anpassungsbestimmungen an diese EU-Verordnung sind in der UWG-Novelle 2018 zu finden. Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Geoblocking (z.B. gebotener freier Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, freier Zugang zu Waren oder Dienstleistungen, Erfordernis gleicher Bedingungen für einen Zahlungsvorgang) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.
Entsprechend zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 2018/302 sind im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung zuständige Strafbehörden die Bezirksverwaltungsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (Magistrate) und in Wien der Magistrat der Stadt Wien vorgesehen.
Konform zu Art. 8 Verordnung (EU) 2018/302 kann als Stelle, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig ist, die Stabsstelle Europäisches Verbraucherzentrum Österreich (nachstehend "EVZÖ"), Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, (www.europakonsument.at) kontaktiert werden.