Modernisierung des Wettbewerbsrechts
In einem globalisierten Marktumfeld, welches den Herausforderungen eines fairen Wettbewerbs, Lieferkettenproblemen und den Zielsetzungen der Nachhaltigkeit gerecht werden soll, muss auch das europäische Wettbewerbsrecht laufend modernisiert werden, um seinen Auftrag effektiv erfüllen zu können. Effiziente und zeitgerechte Regelungen, die innovationsfreundlich sind und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb sicherstellen, sind erforderlich. Um das europäische Wettbewerbsrecht zu modernisieren, finden laufend Konsultationen der Europäischen Kommission statt:
Die Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft aus dem Jahr 1997 wurde insbesondere hinsichtlich Digitalisierung aktualisiert. Im November 2022 legte die Europäische Kommission einen Entwurf der überarbeiteten Bekanntmachung vor und führte dazu öffentliche Konsultationen durch. Die Annahme der Bekanntmachung erfolgte am 8. Februar 2024. Die Bekanntmachung ist von besonderer Relevanz, da sie maßgeblich für die Anwendung des gesamten europäischen Wettbewerbsrechts ist. Die überarbeitete Bekanntmachung soll Unternehmen mehr Orientierungshilfe, Transparenz und Rechtssicherheit bieten, insbesondere in Bezug auf die Marktdefinition in digitalen Märkten, z.B. bei mehrseitigen Märkten.
Die Geltungsdauer der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen endet am 30. April 2026. Nach einer öffentlichen Konsultation (bis 24.7.2023) möchte die Kommission bewerten, wie die Verordnung und die damit verbundenen Leitlinien in der Praxis funktionieren, und dann entscheiden, ob die Verordnung auslaufen soll, die Geltungsdauer verlängert werden soll oder ob die Verordnung und die zugehörigen Leitlinien überarbeitet werden sollen. Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen eine Partei einer anderen gestattet, bestimmte gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Geschmacksmuster, Software-Urheberrechte und Know-how) für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Die Gruppenfreistellungsverordnung ist wichtig, um Unternehmen Anreize für Innovationen zu geben, Neuentwicklungen zu fördern und einen Technologie- und Wissenstransfer zu ermöglichen.
Im Oktober 2022 fand eine Konsultation zu den EU-Verfahrensvorschriften im Kartellbereich statt (Evaluierung der Verordnungen Nr. 1/2003 und 773/2004). Die Europäische Kommission möchte evaluieren, ob die Verordnungen zu einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV geführt haben, ob sie gut funktionieren und einen Mehrwert haben. 2024 soll dann das Ergebnis der Evaluierung und Überlegungen der Kommission in einem Arbeitsdokument veröffentlicht werden.
Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung lief am 31. Mai 2023 aus, und wurde von der Kommission um fünf Jahre verlängert. Währenddessen soll eine Evaluierung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durchgeführt werden. Die Digitalisierung im Kfz-Sektor und die laufend verbesserte technische Ausstattung der Autos und damit verbunden Fragen über den Zugang zu den im Fahrzeug generierten technischen Daten ist ein wichtiges Thema. In den Leitlinien gibt es daher schon jetzt inhaltliche Ergänzungen betreffend die Weitergabe von fahrzeuggenerierten Daten.
Bereits abgeschlossen sind die Konsultationen zur Gruppenfreistellungsverordnung betreffend vertikale Vereinbarungen. Die neue VO (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist am 1.6.2022 in Kraft getreten und soll Unternehmen Orientierungshilfen zur Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit dem EU-Wettbewerbsrecht bieten.
Die Europäische Kommission hat am 1.6.2023 die überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen für Forschung und Entwicklung sowie die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen und die horizontalen Leitlinien angenommen. Beide Gruppenfreistellungsverordnungen und die Leitlinien dienen zur besseren Orientierung und Klarstellung für Unternehmen, in welcher Form sie mit konkurrierenden Unternehmen zusammenarbeiten können. In den Leitlinien gibt es nunmehr ein neues Kapitel über Nachhaltigkeitsvereinbarungen, das vor dem Hintergrund des europäischen Green Deal bedeutsam ist. In der Novelle des österreichischen Kartellgesetzes 2021 werden Wettbewerbsbeschränkungen, die zur Verbesserung einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen, auch dann zugelassen, wenn sich die Vorteile aus den die Wettbewerbsbeschränkung begründenden Innovationen nicht unmittelbar zugunsten der Verbraucher auf einem bestimmten Markt auswirken (§ 2 Abs. 1 KartG). Nach Ansicht Österreichs kommen die Auswirkungen einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft per se der Allgemeinheit zu Gute, wenn auch vielleicht erst künftigen Generationen. Dies wird in den Horizontal-Leitlinien anders gesehen: Die Nachhaltigkeitsvorteile, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, müssen sich auf die Verbraucher auf dem relevanten Markt beziehen. Österreich hat sich in den Diskussionen zur Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien für ein weites Verständnis von consumer welfare eingesetzt. "Out of market efficiencies" sollen auch berücksichtigt werden, d.h. Wettbewerbsbeschränkungen, die der Nachhaltigkeit dienen, sollen auch dann zugelassen werden, wenn sich die Vorteile aus den die Wettbewerbsbeschränkung begründenden Innovationen nicht unmittelbar auf bestimmte Verbraucher auswirken. Nur so kann langfristig Wettbewerb sichergestellt werden und gleichzeitig ein Beitrag für die gründe Transformation geleistet werden.
Stellungnahmen und Vorschläge können auch unter wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at eingebracht werden.
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Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at