Preisauszeichnung
Die korrekte Auszeichnung der Preise von Produkten ist wesentlich für die Entscheidung der Verbraucher beim täglichen Einkauf und dient dem fairen Wettbewerb. Beim Einkauf steht der Konsument vor einem vielfältigen Angebot und hat die Qual der Wahl. Bei der Produktwahl gibt es verschiedene Kriterien zu berücksichtigen: Bei Lebensmitteln z.B. stehen Qualität, Gesundheitsaspekte, Geschmack, Herstellungsverfahren und Herkunft besonders im Vordergrund. Um die Angebote hinsichtlich des Preises gut vergleichen zu können, regelt das Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, dass die Preise leicht lesbar und zuordenbar angegeben werden müssen. Damit das auch bei unterschiedlichen Packungsgrößen möglich ist, sieht die Grundpreisauszeichnungspflicht vor, dass auch die Preise auf eine bestimmte Mengeneinheit bezogen (Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder nach einer Verordnung gem. § 10c Abs. 3 PrAG auch in anderen Mengeneinheiten des jeweiligen Sachgutes) angegeben werden müssen.
Das Preisauszeichnungsgesetz regelt die Angabe der Preise von
- Sachgütern und
- z.T. von Leistungen (aufgelistet in der Verordnung betreffend Preisauszeichnung)
Das Preisauszeichnungsgesetz sieht vor, dass bei jenen Sachgütern, die Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden, die Verkaufspreise und allenfalls auch die Grundpreise auszuzeichnen sind. Bei Dienstleistungen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Preisauszeichnung. Die Dienstleistungen, bei welchen die Preise für die typischen Leistungen vorweg in Verzeichnissen (z.B. bei Friseuren) auszuzeichnen sind, sind ausdrücklich geregelt. Bei den übrigen Dienstleistungen ist nur, sofern eine Preisauszeichnung freiwillig erfolgt bzw. der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, eine Bruttopreisauszeichnung erforderlich. Darüber hinaus obliegt es dem Konsumenten, beim Anbieter einen Kostenvoranschlag einzuholen. Denn eine "Vorab-Preisauszeichnung" ist in Fällen von Individualangeboten (z.B. Dachreparaturen) aufgrund von Unterschieden von Material- und Zeitaufwand idR nicht möglich.
Ferner ist auf die Preisauszeichnungsbestimmungen nach dem Konsumentenschutzgesetz, dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, dem Dienstleistungsgesetz und dem E-Commerce-Gesetz hinzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikmodulen haben sich Preisauszeichnungsfragen bei Nebenleistungen ergeben. Daher hat das BMAW ein Informationsblatt (PDF, 125 KB) erstellt.
Grundpreisauszeichnung
Die Grundpreisauszeichnung (Preis nach Maßeinheit - z.B. ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadratmeter, ein Kubikmeter) soll dem Konsumenten den Preisvergleich erleichtern und ist aufgrund der Aufhebung der europäischen Regelungen über vorgegebene Nennfüllmengen von noch größerer Bedeutung.
Auf der Grundlage einer Vereinbarung (Charta zur Grundpreisauszeichnung) vom BMWFW (jetzt: BMAW), dem Lebensmitteleinzelhandel, der BAK und des BMASK - gelten (seit dem 1.9.2010) folgende Leitlinien, um grundsätzlich die Übersicht für die Konsumenten zu erleichtern:
Auf dem Regalpreisetikett soll der Verkaufspreis auf der rechten Seite des Etiketts und der Grundpreis ebenfalls auf der rechten Seite des Etiketts unter dem Verkaufspreis angegeben werden.
Die Angabe des Verkaufspreises (Euro-Betrag) soll in der Größe von mindestens acht Millimetern, jene des Grundpreises (Euro-Betrag) in mindestens vier Millimetern Schriftgröße erfolgen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit des Verkaufspreises zum Grundpreis sollen diese in kontrastreicher Differenzierung zum Hintergrund bzw. durch unterschiedliche Druckstärke bzw. Schriftarten erfolgen.
Neue Bestimmungen über die Auszeichnung von Rabatten
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 (Modernisierungsrichtlinie) wurde im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) ein neuer § 9a eingefügt. Dieser sieht vor, dass Unternehmen künftig bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Sachgüter auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-330/23 (Aldi Süd)
"Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden"
Am 26.9.2024 verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-330/23 (Aldi Süd).
In der Rechtssache ging es um die Auslegung von Art 6a Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 98/6/EG (PreisangabenRL; in AT in § 9a Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) umgesetzt). Das Landgericht Düsseldorf stellte dem Gerichtshof die Frage, ob Art 6a Abs 1 und Abs 2 der RL dahin auszulegen ist, dass ein Prozentsatz sowie werbliche Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll, die in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt bzw.. verwendet werden, auf den vorherigen Preis im Sinne von Art 6a Abs 2 der RL bezogen sein müssen.
Der Gerichtshof entschied nun, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmten ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Das Urteil ist unter folgendem Link zu finden: CURIA - Documents (europa.eu)
FAQ zu § 9a PrAG
In Umsetzung des durch die Modernisierungs-Richtlinie (EU) 2019/2161 eingefügten Art 6a der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG wurde im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) ein neuer § 9a ergänzt. Dieser sieht vor, dass Unternehmer fortan bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung auch den niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
Die unter dem nachfolgenden Link abrufbaren FAQ zu § 9a PrAG sollen in Form einer Sammlung häufig gestellter Fragen einer Orientierung bei der Anwendung der neuen Bestimmung bieten.
Weiterführende Information
Kontakt
Abteilung – Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at