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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erfolgt im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz - FWBG)BGBl. I Nr. 239/2021Fair Competition Act.pdf

In der Lebensmittel-Wertschöpfungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Die Position von kleinen und mittleren Unternehmen in der Lebensmittellieferkette soll gestärkt werden. Die Umsetzung der Richtlinie hilft auch vielen gewerblichen Unternehmen in der Lebensmittelverarbeitung.

Fairness ist die Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaften, was ein gutes Funktionieren der Wertschöpfungskette erfordert. Die Position der Lieferanten muss gestärkt werden, um Fairness herzustellen und ein Verhandeln auf Augenhöhe zu verbessern. Ungleiche Machtverhältnisse können für die Akzeptanz von Vertragsklauseln durch einen Vertragspartner ausschlaggebend sein, so können Konditionen bestimmt werden, die oft nachteilig für die schwächeren Geschäftspartner sind. Dies kann kleinen und mittleren Unternehmen langfristig schaden und könnte sogar zu einem Ausscheiden der Unternehmen aus dem Markt führen und damit einerseits die Versorgung gefährden, aber auch nachteilig für den Wettbewerb sein. 

Eine Ombudsstelle, die sog. Erstanlaufstelle, die einen niederschwelligen Zugang für betroffene Unternehmen bietet, kann vertraulich in Anspruch genommen werden, wodurch dem sog. "Fear effect" (Angst, Klagen einzubringen, weil die Auslistung befürchtet wird) entgegengewirkt wird. Die Erstanlaufstelle bietet auch die Möglichkeit, den Beschwerdefall zu analysieren, ob und welche rechtlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. Dadurch besteht die Chance, dass Fälle schon im Vorfeld – unter Aufrechterhaltung der Lieferverhältnisse – gelöst werden. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde als Ermittlungsbehörde befasst werden, die im Bereich der relativen Marktmacht bereits tätig ist. Beispielsweise hat die BWB 2018 auch den Fairnesskatalog für Unternehmen – Standpunkt für unternehmerisches Wohlverhalten erstellt. Sowohl Erstanlaufstelle als auch BWB konnten in ihren Tätigkeitsberichten auf Erfolge in der Sicherung des fairen Wettbewerbs in der Lebensmittellieferkette hinweisen: 

Bericht gemäß § 5h Absatz 3 FWBG für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 (bwb.gv.at)

Bericht Erstanlaufstelle 2022

Bericht gemäß § 5h Absatz 3 FWBG für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 (bwb.gv.at)

Tätigkeitsbericht 2023 (bml.gv.at)

Durch das KaWeRÄG 2017, BGBl.Nr. 56/2017, wurden bereits Schritte zur Vermeidung der Ungleichgewichte im Bereich der Lieferkette gesetzt. In § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen wurde klargestellt, dass auch bestimmte in der Praxis relevante Praktiken umfasst sind (auch das Fordern von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen). Durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erfolgen weitere Fortschritte zur Schaffung von Fairness in der Lieferkette. Das Nahversorgungsgesetz, dessen Titel modernisiert werden soll (Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, FWBG) trägt damit zur Stärkung des Produktionsstandortes Österreich bei.

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at