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Embargo Russland

Justitia Statue
Foto: stevanovic igor / Adobe Stock

Mit dem 12. Sanktionenpaket gegen Russland wurde eine neue Verpflichtung hinsichtlich der Ausgestaltung von Verträgen eingeführt.

Gemäß Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 besteht die Verpflichtung, dass die Ausführer in allen Verträgen betreffend Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen müssen ("No-Russia"-Klausel):
Details zur "No-Russia"-Klausel

Wer ist betroffen? Was bedeutet das für Sie konkret?

Betroffene Vorgänge sind:

  • Verkauf,
  • Lieferung,
  • Verbringung oder Ausfuhr

Betroffene Güter sind:

  • Güter und Technologien der Anhänge XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) 833/2014
  • Güter mit hoher Priorität gem. Anhang XL der Verordnung (EU) 833/2014
  • Feuerwaffen und Munition gem. der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012

Betroffene Länder sind:

alle Staaten der Welt mit folgenden Ausnahmen:

  1. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  2. die in Anhang VIII der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Länder  (Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz)

Treffen die oben genannten Voraussetzungen zu, bestehen folgende Verpflichtungen:

Alle Verträge, die die oben genannten Kriterien erfüllen, haben

  • eine Vertragsklausel zu enthalten, die die Wiederausfuhr nach Russland als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland dem Vertragspartner untersagen, sowie
  • eine Vertragsklausel zu enthalten, die angemessene Abhilfemaßnahmen enthält für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält

Zudem besteht gemäß Art. 12g  Abs. 4 der Verordnung (EU) 833/2014 die Verpflichtung der Meldung an die Exportkontrollbehörde, wenn sie von einem Verstoß des Vertragspartners erfahren

Altvertragsklausel:

Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen worden sind, bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu einem allfällig früheren Ablaufdatum.

Mögliche Musterklauseln zur rechtskonformen Vertragsgestaltung finden Sie unter: Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine (europa.eu)

Kontakt

Abteilung V/2 - Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at