Genehmigungsfreistellungsverordnung bringt Bürokratieabbau
Die im Juli 2018 in Kraft getretene Änderung der Genehmigungsfreistellungsverordnung des Wirtschaftsministeriums bringt Erleichterungen für Gewerbetreibende, insbesondere der Tourismus profitiert vom Wegfall der Betriebsanlagengenehmigungspflicht für kleinere Beherbergungsbetriebe.
Zahlreiche kleinere Betriebsanlagen - Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial - sind damit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Bis dahin waren im Tourismus vor allem Bürobetriebe, wie Reisebüros oder Eventagenturen, von einer Betriebsanlagengenehmigung befreit.
Mit der Novelle 2018, die am 7. Juli 2018 in Kraft trat, wurden diese Ausnahmen ausgeweitet:
Keine Betriebsanlagengenehmigung benötigt man, wenn höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt werden und ausschließlich Gebäude verwendet werden, die
- nur der Beherbergung oder zusätzlich nur privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers
- oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen,
- keine zusätzlichen Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna vorhanden sind
- und höchstens Frühstück oder ein kleiner Imbiss verabreicht wird.
Auch Eissalons benötigen im Regelfall keine Betriebsanlagengenehmigung. Erleichterungen gibt es auch für gewerbliche Betriebsanlagen in Bahnhöfen, Flugplätzen, Häfen, Krankenanstalten und für Betriebe mit einer Fläche von bis zu 400m2 in genehmigten Gesamtanlagen gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994.
Zu beachten sind auch die Regelungen für Betriebsanlagen mit besonderen Anlagen zur Be- und Entlüftung, Brandschutzbestimmungen und Einschränkungen hinsichtlich Musik. Auch die vorgegebenen Betriebs- und Lieferzeiten sind einzuhalten.