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Außenwirtschaftsgesetz 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, setzt Vorgaben des EU-Rechts um und schafft eine Balance zwischen ausreichenden Kontrollstandards und einer hohen Anwenderfreundlichkeit.

Wesentliche Regelungsbereiche:

  • Exportkontrolle:
    • Betrifft Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung [EU] 2021/821) sowie die Erbringung technischer Unterstützung zu einer militärischen Endverwendung
    • Diese Bestimmungen des AußWG 2011 sind am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten
    • ausführliche Regelungen zu den Genehmigungskriterien in Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben; volle Beibehaltung des bisher schon hohen Kontrollstandards
    • Detaillierte Regeln zur Endverwendungskontrolle
    • Weitere Informationen sowie alle Formulare finden Sie auf der Seite  Hilfe zur Antragstellung
    • Wesentliche Verfahrensvereinfachungen durch die PAWA in deren Rahmen sämtliche Verfahrensschritte bis hin zur zollrechtlichen Abfertigung der elektronisch signierten Genehmigungen und Bescheide im e-Zoll einfach und rasch online per Internet durchgeführt werden können
  • Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union: 
    • Diese Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG sind mit 30. Juni 2012 in Kraft getreten
    • Auf den Internetseiten der Exportkontrolle finden Sie die aktuellste Fassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union. 
    • Im Verkehr innerhalb der Europäischen Union gelten Genehmigungspflichten, die jedoch fast immer mit vereinfachten Verfahren (Allgemeingenehmigungen, Globalgenehmigungen) verbunden sind
  • Kontrolle der Übernahme österreichischer Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten (außerhalb EU, EWR, Schweiz):
    • Aufhebung des bisher für Investitionsprüfverfahren maßgeblichen § 25a AußWG 2011 kundgemacht mit BGBl. I Nr. 87/2020 aufgrund der Ersetzung durch das neue Investitionskontrollgesetz.

Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen gelten als am nächsten Amtstag eingebracht.

Kontakt allgemein

Abteilung "Außenwirtschaftsrecht und Legistik": Post.V8_22@bmaw.gv.at

Kontakt für Fragen zu Verfahren und Verfahrensabläufen

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at