Außenwirtschaftsgesetz 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, setzt Vorgaben des EU-Rechts um und schafft eine Balance zwischen ausreichenden Kontrollstandards und einer hohen Anwenderfreundlichkeit.
Wesentliche Regelungsbereiche:
- Exportkontrolle:
- Betrifft Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung von Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung [EU] 2021/821) sowie die Erbringung technischer Unterstützung zu einer militärischen Endverwendung
- Diese Bestimmungen des AußWG 2011 sind am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten
- ausführliche Regelungen zu den Genehmigungskriterien in Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben; volle Beibehaltung des bisher schon hohen Kontrollstandards
- Detaillierte Regeln zur Endverwendungskontrolle
- Weitere Informationen sowie alle Formulare finden Sie auf der Seite Hilfe zur Antragstellung
- Wesentliche Verfahrensvereinfachungen durch die PAWA in deren Rahmen sämtliche Verfahrensschritte bis hin zur zollrechtlichen Abfertigung der elektronisch signierten Genehmigungen und Bescheide im e-Zoll einfach und rasch online per Internet durchgeführt werden können
- Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union:
- Diese Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG sind mit 30. Juni 2012 in Kraft getreten
- Auf den Internetseiten der Exportkontrolle finden Sie die aktuellste Fassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.
- Im Verkehr innerhalb der Europäischen Union gelten Genehmigungspflichten, die jedoch fast immer mit vereinfachten Verfahren (Allgemeingenehmigungen, Globalgenehmigungen) verbunden sind
- Kontrolle der Übernahme österreichischer Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten (außerhalb EU, EWR, Schweiz):
- Aufhebung des bisher für Investitionsprüfverfahren maßgeblichen § 25a AußWG 2011 kundgemacht mit BGBl. I Nr. 87/2020 aufgrund der Ersetzung durch das neue Investitionskontrollgesetz.
Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen gelten als am nächsten Amtstag eingebracht.
Kontakt allgemein
Abteilung "Außenwirtschaftsrecht und Legistik": Post.V8_22@bmaw.gv.at
Kontakt für Fragen zu Verfahren und Verfahrensabläufen
Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at