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Fairer Wettbewerb

Inhalt der Seite

I. Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs im innerstaatlichen Bereich - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Wesentliche Voraussetzung für fairen bzw. lauteren Wettbewerb ist es, dass Fälle unlauterer, insbesondere irreführender und aggressiver, Geschäftspraktiken unterbunden werden.

Zur Sicherstellung fairen Wettbewerbs (fair competition (PDF, 70 KB)) besteht das Verbot bestimmter geschäftlicher Handlungen (z.B. Irreführung des Verbrauchers, Herabsetzung eines Unternehmens, psychischer Kaufzwang). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984 (UWG) räumt in diesen Fällen unlauteren Wettbewerbs den Mitbewerbern, Unternehmer- und Verbraucherschutzverbänden etc. zivilrechtliche Ansprüche (z.B. auf Unterlassung und Schadenersatz) zur Beseitigung gesetzwidriger Handlungen und deren Folgen ein. Weiters gibt es als Sondertatbestände strafrechtliche (z.B. Verbot von Bestechung gem. § 10 UWG) und verwaltungsrechtliche Bestimmungen (z.B. betreffend die Ankündigung von Ausverkäufen gem. §§ 33a bis 33c UWG). Letztere können von den Klagelegitimierten auch zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Mit BGBl. I Nr. 99/2016 (PDF, 210 KB) wurden das UWG und das Preisauszeichnungsgesetz geändert. Die Praktik, von Buchungsplattformen Bestpreis- und sonstige Bestkonditionenklauseln einzufordern, stellt nun durch Aufnahme in den Anhang des UWG eine unlautere Geschäftspraktik dar. Entsprechende Verträge sind absolut nichtig. Der Beherbergungsunternehmer darf somit auch auf seiner eigenen Website günstigere Preise oder Konditionen als auf der Buchungsplattform anbieten. Die Freiheit der Preissetzung darf im Sinne der neuen Bestimmung im UWG durch keine Vertragsbestimmungen mit Buchungsplattformbetreibern eingeschränkt werden.

Mit dem BGBl. I Nr. 110/2022 (Zweites Modernisierungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz - MoRUG II) wurden das UWG und das Preisauszeichnungsgesetz an die RL (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union angepasst. Der Fokus der Novelle liegt auf digitalen Aspekten. Durch erweiterte Informationspflichten und zusätzliche Verbote im Anhang zum UWG wird mehr Transparenz im digitalen Geschäftsverkehr geschaffen. Daneben wird der Irreführungstatbestand im UWG erweitert, sodass nunmehr irreführend ist, wenn Waren trotz unterschiedlicher Zusammensetzung in mehreren Mitgliedstaaten ident vermarktet werden. Außerdem wurden Klarstellungen hinsichtlich der nach dem UWG möglichen Schadenersatzansprüche vorgenommen (siehe dazu auchRechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Alexander (PDF, 431 KB), nicht barrierefrei) und ein verschärftes Sanktionenregime (Verwaltungsstrafen iHV bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes) für weitverbreitete Verstöße in der Union eingeführt. Im Preisauszeichnungsgesetz wurden Vorschriften zur Kennzeichnung von Preisermäßigungen ergänzt.

Das UWG bildet weiters die Grundlage für die Erlassung von Kennzeichnungsvorschriften für Waren und Leistungen (z.B. für die Textil- oder Schuhkennzeichnungsverordnung gem. § 32 UWG). Diese dienen aufgrund der Informationspflichten für Waren oder Dienstleistungen der erhöhten Transparenz des Marktes.

II. Gemeinschaftsrechtliches Lauterkeitsrecht

Auch im Gemeinsamen Markt sind einheitliche, wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, um grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Für den Bereich grenzüberschreitender kommerzieller Kommunikationen wurde die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet. Sie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Dadurch sollte zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzes beigetragen werden. Das BMAW ist die Kontaktstelle der EU-Kommission und Präsidentschaft in diesen Angelegenheiten.

Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in innerstaatliches Recht

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken war in Österreich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) umzusetzen. Hinsichtlich der Umsetzungsfragen wurde die eingerichtete Arbeitsgruppe "UWG" befasst und wurden Studien in Auftrag gegeben und veröffentlicht. Die erarbeiteten Ergebnisse konnten sowohl bei den abschließenden Beratungen zur Richtlinie einfließen als auch bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt werden. Das Inkrafttretensdatum konkret für die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) in der Novelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 [UWG-Novelle 2007 – (BGBl. I Nr. 79/2007; RV 144 BlgNR, XXIII.GP; 236 BlgNR, XXIII. GP)] war der 12. Dezember 2007.

Kontakt

Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht: wettbewerbspolitik@bmaw.gv.at