Für Gerechtigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Ein Jubiläumsjahr geht zu Ende: 50 Jahre ArbVG, 30 Jahre ASchG, 140 Jahre Arbeitsinspektion
2024 war das Jahr der runden Geburtstage im Arbeitsrecht. Am 1. Juli 2024 jährte sich zum 50. mal das Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Dieses regelt den Rahmen für die kollektive Rechtsgestaltung, insbesondere durch Kollektivverträge, und die Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf betrieblicher Ebene.
„Ein halbes Jahrhundert Arbeitsverfassungsgesetz – das bedeutet ein halbes Jahrhundert sozialer Fortschritt, ein halbes Jahrhundert Gerechtigkeit am Arbeitsplatz und ein halbes Jahrhundert Dialog zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses bedeutende Gesetz hat die Entwicklung des kollektiven Arbeitsrechts in Österreich maßgeblich geprägt und stellt einen unverzichtbaren Eckpfeiler unseres sozialen Friedens und wirtschaftlichen Wohlstands dar“, betont Bundesminister Martin Kocher. Anlässlich dieses Jubiläums lud Kocher gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartnerschaft zu einem Festakt im Marmorsaal des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Die Veranstaltung würdigte ein halbes Jahrhundert soziale Verständigung und Interessenausgleich in der Arbeitswelt.
Schutz und Sicherheit: 30 Jahre ASchG
Eine wichtige Errungenschaft für das Wohlergehen und die Sicherheit am Arbeitsplatz ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Am 17. Juni 1994 wurde das ASchG – die Grundlage für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich – kundgemacht. Das Gesetz bezieht alle Aspekte eines umfassenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ein und schafft damit die Grundlagen für eine wirksame Prävention und eine auf die Arbeitsbedingungen bezogene betriebliche Gesundheitsförderung. Um den aktuellen Bedürfnissen der Arbeitswelt gerecht zu werden, wurde das ASchG regelmäßig angepasst. So wurde etwa mit einer Novelle im Jahr 2013 die Relevanz psychischer Gesundheit und die Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastung stärker betont.
„Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und neuen Arbeitsformen ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz weiterhin ein wesentlicher Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit Blick auf die Zukunft ist der aktive Austausch zwischen den Sozialpartnern, Unfallversicherungsträgern und der Arbeitsinspektion essentiell, um den Nutzen des ArbeitnehmerInnenschutzes für Betriebe und Beschäftigte aufzuzeigen. Gesundheit und sichere Arbeitsbedingungen sind in Hinblick auf den Fachkräftebedarf ein wichtiger Faktor für den Standort Österreich", betont Kocher.
Beratung und Kontrolle: 140 Jahre Arbeitsinspektion
Ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit arbeitender Menschen in Betrieben auch eingehalten werden überprüft seit 140 die Arbeitsinspektion. Im Februar 1883 wurde im Parlament die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsinspektion gelegt. Ein Jahr später, am 1. Februar 1884, nahmen die ersten „Gewerbeinspectoren“ ihre Arbeit auf. Damals wie heute gilt: Es braucht nicht nur Gesetze zum Schutz arbeitender Menschen, sondern auch eine Behörde, die die Einhaltung dieser Gesetze kontrolliert.
Seitdem hat sich die Arbeitswelt stark verändert – und mit ihr die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Die Arbeitsinspektion hat sich mit verändert und zu einem modernen, innovativen und professionellen Dienstleister für Betriebe und Beschäftigte entwickelt, deren wichtigstes Ziel die Prävention ist. Die Arbeitsbedingungen in Betrieben und auf Baustellen haben sich im Lauf der Jahrzehnte enorm verbessert haben. Doch nicht nur neue, sicherere Technologien in den Betrieben haben dazu einen wichtigen Beitrag geleistet, sondern auch die Einführung und Kontrolle zahlreicher Gesetze rund um das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Dadurch konnte sich in den Betrieben eine neue Sicherheitskultur entwickeln. Die Arbeitsinspektion war hier stets eine zentrale Akteurin.
Im Herbst wurde der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 präsentiert: „Es ist sehr erfreulich, dass die Kontroll- und Beratungstätigkeit der Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren im Jahr 2023 ausgebaut werden konnte. Ihr oberstes Ziel, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen in Österreich zu verhindern, ist nicht nur wichtig, um persönliches Leid zu vermeiden, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll“, so Kocher. „Erfreulich ist, dass nur etwa zwei Prozent aller Kontrollen eine Strafanzeige zur Folge hatten. Das zeigt, dass Betriebe in Österreich den Arbeitsschutz ernst nehmen und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren sowie Unternehmen gut funktioniert.“
Insgesamt wurden 52.253 Kontrollen im Jahr 2023 durchgeführt. Das entspricht einer Steigerung von 6,1 Prozent gegenüber den 49.253 Kontrollen von 2022. Auch bei den Beratungen gab es einen Anstieg von 9,7 Prozent: 2023 wurden 52.126 Beratungen durchgeführt, 2022 waren es 47.506. Bei 49,5 Prozent der Kontrollen wurden Übertretungen von Arbeitsschutzvorschriften festgestellt. Insgesamt wurden 101.923 Übertretungen registriert. Das ist eine Steigerung von 12,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr (90.288 Übertretungen).
Die meisten Übertretungen, nämlich 94.472, sind dem technischen und arbeitshygienischen Arbeitsschutz zuzuordnen, während 7.451 Übertretungen im Verwendungsschutz zu verzeichnen sind. In 1.171 Fällen wurde von der Arbeitsinspektion Strafanzeige erstattet.
Weiterentwicklung: Aus Homeoffice wird Telearbeit
Die Arbeitswelt hat sich verändert: Gearbeitet wird heutzutage nicht nur im Unternehmen, sondern auch daheim und an öffentlichen Orten. Während der Corona-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt. Nachdem eine Evaluierung gezeigt hatte, dass eine Ausweitung auf ortsungebundene Telearbeit auch außerhalb der Wohnung notwendig ist, hat vor dem Sommer der Sozialausschuss im Parlament mit breiter Mehrheit die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit auf den Weg gebracht.
Laut Definition liegt Telearbeit dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie entweder in ihrer Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen. Mit dem Telearbeitsgesetz wird also auch das Arbeiten in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten wie Cafés möglich. Die Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.